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wurde durch das StPOÄndG 2002[129] durch Wegfall der Beschränkung auf periodisch erscheinende Publikationen und Ausdehnung auf alle Informations- und Kommunikationsdienste angepasst (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO) und, mit Einschränkungen, auf selbst recherchiertes Material erweitert (§ 53 Abs. 2 S. 2 StPO). Später wurde das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO auf Lebenspartner und „verlobte Lebenspartner“ erstreckt.[130]

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      In der 16. und 17. Legislaturperiode wurden durch 40 Gesetze 215 Änderungen an Vorschriften der StPO vorgenommen.

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3. Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten

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