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In der Zeit von 1953 bis 1960 wurden zudem die Justizverwaltungsanordnungen von den Ländern vereinheitlicht, so vor allem namentlich die Richtlinien für das Strafverfahren, die Strafvollstreckungsordnung und die Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen.[15]

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      Daneben enthielt das StPÄG 1964 noch eine Vielzahl weiterer Änderungen, von denen nur die bedeutendsten hervorgehoben seien: Zur Stärkung des Vertrauens in die Unvoreingenommenheit des Richters wurden Ausschließungs- und Ablehnungsgründe neu geregelt und in der Revision die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper angeordnet. Das Legalitätsprinzip wurde weiter eingeschränkt durch Einfügung der Beschränkung der Strafverfolgung in § 154a StPO und Erweiterung des § 153 StPO, der bisher auf unbedeutende Tatfolgen beschränkt war. Für die Hauptverhandlung wurde eine erweiterte wörtliche Protokollierung vorgesehen, wonach in das Protokoll stets die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen sind (§ 273 Abs. 2 StPO); diese Regelung wird später wieder gestrichen werden. Im Revisionsrecht wurde die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO) auf die noch heute gültige Monatsfrist verlängert, ferner die Beschlussverwerfung offensichtlich unbegründeter Revisionen (§ 349 Abs. 2 StPO) eingeführt, die bis heute zahlenmäßig von immenser Bedeutung ist. Die kostenmäßige Unterscheidung zwischen Freisprüchen erster und zweiter Klasse wurde gemildert, weil der Kostenausspruch nicht mehr im Urteil, sondern in einem gesonderten Beschluss verkündet wird.

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      Im GVG wird erstmals das Verbot der Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung in § 169 S. 2 verankert und die Verpflichtung zur kammerinternen Geschäftsverteilung (damals § 69, heute § 21g GVG) geschaffen.

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