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den zahlreichen aus dem Bericht der Expertenkommission hervorgegangenen Einzelmaßnahmen zur Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung, die das gleichnamige Gesetz vom 17. August 2017[174] aufnimmt, zählt z.B. im Ermittlungsverfahren die Einführung einer Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen (§ 163 Abs. 3 bis 7 StPO), im Hauptverfahren die Möglichkeit, trotz eines Befangenheitsantrags bis zur Verlesung des Anklagesatzes weiterzuverhandeln (§ 29 StPO), die Möglichkeit der Fristsetzung für Beweisanträge (§ 244 Abs. 6 StPO), die Erweiterung der Verlesungsmöglichkeiten (§§ 251, 254, 256 StPO) sowie die Anwendbarkeit des § 153a StPO im Revisionsverfahren. Zum anderen soll eine Verfahrensförderung durch eine offene, kommunikative Verhandlungsführung erreicht werden, weshalb bei umfangreichen Verfahren der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen soll (§ 213 Abs. 2 StPO); auch kann der Verteidiger vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine, ggf. schriftlich einzureichende, Erklärung abgeben (§ 243 Abs. 5 S. 2 StPO).

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3. Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten

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      Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 bezweckt auch eine Verbesserung der Wahrheitsfindung durch bessere Dokumentation des Ermittlungsverfahrens, namentlich durch die audiovisuelle Aufzeichnung von Vernehmungen, die aber nur beim Verdacht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts sowie bei schutzbedürftigen Zeugen verpflichtend ist (§ 136 Abs. 4 StPO). Zur Stärkung der Beschuldigtenrechte wird diesem bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen ein Verteidiger bestellt, wenn dessen Mitwirkung aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint (§ 141 Abs. 3 S. 4, Abs. 4 StPO). Sowohl der Transparenz als auch dem Verteidigungsrecht des Beschuldigten dient eine mehrfache Erweiterung der Hinweispflicht des § 265 StPO u.a. bei geänderter Sachlage.

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      Vorkehrungen zur Rücksichtnahme auf die besonderen Schutzbedürfnisse des verletzten Zeugen regelt der durch das 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015 eingefügte § 48 Abs. 3 StPO.

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      Die Rechtsstellung des Beschuldigten hat sich in mancher Hinsicht und sowohl aufgrund gewachsener Grundrechtssensibilität des Gesetzgebers als auch infolge der immer dichter werdenden Judikatur von BVerfG und EGMR verbessert, es gibt mehr Belehrungs- und Informationspflichten, die Gehör, Einflussnahme und Zugang zu anwaltlichem Beistand erleichtern. Ermächtigungsgrundlagen für Grundrechtseingriffe sind hinsichtlich Voraussetzungen und Verfahren erheblich präzisiert worden, einschließlich vorstrukturierter Abwägungen anhand von Straftatkatalogen nebst einer Fülle intrikater Datenschutzregeln. Diese Entwicklung ist allerdings, als kaum vermeidbare Folge steter Novellengesetzgebung, uneinheitlich verlaufen: Den filigranen Eisblüten rechtsstaatlichen Raffinements, die mitunter bis an die Grenzen der Praktikabilität gehen – man denke an die vorerwähnten §§ 100c, 100g, 101 sowie §§ 131 bis 131c StPO – stehen die lakonischen

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