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De-minimis-Bekanntmachung und Bagatellbekanntmachung. So die ständige Rechtsprechung des EuGH 13.12.2012 – C-226/11 – Expedia Rn. 17 m.w.N.

       [54]

      EuGH 13.12.2012 – C-226/11 – Expedia Rn. 37; weiterhin auch BGH 17.10.2017 – KZR 59/16 Rn. 21 ff., juris.

       [55]

      S. dazu auch Rn. 105 und eingehend unter Rn. 134 ff.

       [56]

      Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden grundsätzlich nur noch von „Vereinbarungen“ die Rede sein, gemeint ist jedoch stets „Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen“.

       [57]

      Hierzu Vertikal-LL Rn. 24 ff.

       [58]

      Eingehend hierzu Vertikal-LL Rn. 25.

       [59]

      Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.23.

       [60]

      Vgl. zu Besonderheiten bei Miet- und Leasingvereinbarungen Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.27.

       [61]

      Hierzu auch Vertikal-LL Rn. 29 f.

       [62]

      Vgl. Art. 8 Vertikal-GVO zur Umsatzberechnung und Vertikal-LL Rn. 29 S. 2.

       [63]

      Eingehend hierzu Vertikal-LL Rn. 31–45.

       [64]

      Vgl. zu den insgesamt fünf Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 Vertikal-GVO Vertikal-LL Rn. 31 S. 1 f.

       [65]

      Hierzu auch Vertikal-LL Rn. 27 f.

       [66]

      Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.65 ff.

       [67]

      Vgl. Vertikal-LL Rn. 28 S. 2.

       [68]

      Vgl. Vertikal-LL Rn. 28 S. 4 und 6.

       [69]

      Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.69.

       [70]

      Vertikal-LL Rn. 28 S. 3.

       [71]

      Eingehend hierzu Schultze/Pautke/Wagener Art. 2 Rn. 489 ff.

       [72]

      Vgl. auch Vertikal-LL Rn. 87.

       [73]

      Vertikal-GVO, ErwG. 9.

       [74]

      So lässt die Kommission anklingen, dass die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 „frühestens“ dort eine Grenze findet, wo eines der Unternehmen auf einem der betroffenen Märkte über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, vgl. Vertikal-LL Rn. 127.

       [75]

      In diese Richtung auch Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 47.

       [76]

      Vgl. etwa Vertikal-LL Rn. 131 S. 2: „Jenseits der genannten Marktanteilsschwelle und Wettbewerbsverbotsdauer gelten für die Würdigung individueller Fälle die Erwägungen im nachstehenden Teil dieses Abschnitts.“; Rn. 131 S. 5: „Eine kumulative Wirkung ist unwahrscheinlich, solange weniger als 50 % des Marktes gebunden sind.“, Rn. 141 S. 2: „Liegt der Marktanteil eines jeden Anbieters unter 30 %, ist eine kumulative wettbewerbswidrige Wirkung unwahrscheinlich, wenn insgesamt weniger als 40 % des Marktes durch die Vereinbarungen gebunden sind [. . .].“ oder die Beispielsfälle zum Alleinvertrieb (insbesondere auf der Großhandelsstufe), Vertikal-LL, Rn. 165 ff.

       [77]

      In diese Richtung auch Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 48.

       [78]

      BKartA 20.12.2013 – B9-66/10 – HRS Rn. 178.

       [79]

      So auch Immenga/Mestmäcker/Ellger A.I. Allgemeines Rn. 41, der von einem gravierenden Unterschied spricht.

       [80]

      Vgl. Vertikal-LL Rn. 46.

       [81]

      Vgl. nur Art. 4 lit. b Ziff. iii, Art. 4 lit. c und lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. c.

       [82]

      Vgl. Vertikal-LL Rn. 59.

       [83]

      Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.96.

       [84]

      Hierzu auch Vertikal-LL Rn. 74-78.

       [85]

      Vgl. auch Galle DB 2019, 288 (289); allerdings hatte das BKartA in seiner Abmahnung gegen ASICS einen Entzug (hilfsweise) in Aussicht gestellt, vgl. BKartA 26.8.2015 – B2-98/11 – ASICS Rn. 220.

       [86]

      Vgl. nur Vertikal-LL Rn. 96.

       [87]

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