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Kundengruppe im Sinne der Vorschrift darstellen.[470] – Art. 4 lit. c Vertikal-GVO ist ebenfalls nicht erfüllt, weil es zu keiner – relevanten – Beschränkung des Internet-Vertriebs (= passiver Verkauf) an Endverbraucher komme und die Vertragshändler u.a. die Möglichkeit haben, die Kunden im Wege der Suchmaschinenwerbung anzusprechen.[471]

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       Lesart des Bundeskartellamts:

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      Bei der Ausgestaltung von Drittplattformverboten sollte gerade im Selektivvertrieb besonderes Augenmerk auf die diskriminierungsfreie Anwendung gelegt werden. Eine Diskriminierung kann sich dabei nicht nur aus (unterschiedlichen) Vorgaben gegenüber den einzelnen Händlern, sondern auch aus den eigenen Vertriebsbemühungen des Herstellers ergeben, wenn dieser das Internet und v.a. Marktplätze selbst nutzt.

      Beispiele: Drittplattformverbote und Diskriminierung

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      Beispiele: Online-Werbung

Vertrieb und Bewerbung der Ware auf großen Online-Marktplätzen wie Amazon oder Ebay

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      Beim Verbot, sog. Preisvergleichsportale zu nutzen, wird Händlern untersagt, die Funktionalität von Online-Angeboten wie z.B. www.idealo.de oder www.billiger.de durch entsprechende technische Vorkehrungen zu unterstützen. Pauschale Verbote jeder Unterstützung von Preisvergleichsportalen werden in der Behördenpraxis und in der Rechtsprechung weitestgehend als kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft, die nicht freistellungsfähig sind.

       Beschränkung der Nutzung von Preisvergleichsportalen = bezweckte Wettbewerbsbeschränkung: