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Offline- und Online-Verkaufsstellen. Mit dem Wachstum des Online-Handels steigen auch die Anreize von Herstellern, den Online-Vertrieb zu kanalisieren, etwaig „markenschädigenden“ Preiswettbewerb zu minimieren und Händlern Vorgaben für die Nutzung des Internets zu machen.[440] Bei der Beurteilung von Vorgaben für den Online-Vertrieb ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob diese in einem selektiven oder in einem sonstigen Vertriebssystem gemacht werden.

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       Totalverbot der Internet-Nutzung im Selektivvertrieb

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      Beispiel:

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       EuGH: Drittplattformverbote sind keine Kernbeschränkung