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die den Internet-Vertrieb gegenüber dem stationären Vertrieb benachteiligen und in den Vorgaben an den stationären Vertrieb keine vertriebswegspezifische Entsprechung finden.

      Beispiele:

Vorgaben an die Lagerhaltung bei Internethändlern, die keine Entsprechung gegenüber stationären Händlern finden oder Anforderungen an die Produktpräsentation (z.B. das Produktumfeld), die ihrerseits von stationären Händlern nicht eingehalten werden müssen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Die von Brinker NZKart 2014, 161 zutreffend diagnostizierte „erneute Begeisterung für das Vertikale“ hält also an.

       [2]

      Vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 564.

       [3]

      Diese wurde am 6.5.2015 als Teil der am gleichen Tage beschlossenen Kommissionsstrategie für einen digitalen Binnenmarkt eingeleitet und am 10.5.2017 abgeschlossen; Europäische Kommission Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel, COM (2017) 229 final (im folgenden „Abschlussbericht E-Commerce“); zum Ganzen auch Kaiser WuW 2017, 578.

       [4]

      Weißbuch zur Modernisierung des europäischen Kartellrechts ABlEG 1999 Nr. C 132/01, S. 4.

       [5]

      Vgl. etwa Mundt Pressemitteilung v. 22.8.2014: „Seit den 70er Jahren gibt es nun bereits dieses Verbot der Preisbindung der zweiten Hand und dennoch erreichen uns immer wieder Beschwerden aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen.“ Ausweislich der Sektoruntersuchung E-Commerce der Kommission handelt es sich bei preisbezogenen Maßnahmen um die mit Abstand am weitesten verbreitete vertikale „Beschränkung“. So berichteten 42 % der Händler von herstellerseitigen Preisempfehlungen oder -beschränkungen, vgl. Europäische Kommission Commission Staff Working Document accompanying the Final report on the E-commerce Sector Inquiry, SWD (2017) 154 final (im folgenden „Arbeitsunterlage“), S. 102.

       [6]

      So kommt die Kommission in ihrer Sektoruntersuchung zu dem Ergebnis, dass Hersteller zunehmend auf vertikale Beschränkungen zurückgreifen, um die infolge des gewachsenen Online-Handels verlorene Kontrolle über den Vertrieb zurück zu gewinnen, vgl. Abschlussbericht E-Commerce (Fn. 5) Rn. 15.

       [7]

      Eingehend hierzu Walter S. 32-56.

       [8]

      S. hierzu unten, Rn. 104 ff.

       [9]

      So auch Mäger/von Schreitter NZKart 2015, 62, 63.

       [10]

      Mundt Unternehmensjurist 2017, 20, 21.

       [11]

      Dies ergibt sich aus Leitentscheidung des EuGH Consten/Grunding aus dem Jahre 1966 und seither in ständiger Judikatur. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Kartellverbots auf vertikale Vereinbarungen hatte der EuGH bereits 1962 bejaht (6.4.1962 – Rs. 13/61, Slg. 1962, I-105 – De Geus/Bosch), vgl. auch Immenga/Mestmäcker/Zimmer Art. 101 Abs. 1 Rn. 230.

       [12]

      Art. 81 Abs. 3-LL, Rn. 33, S. 4.

       [13]

      Vgl. Loewenheim/Meessen/Baron (2016) B. Vertikalvereinbarungen, Rn. 13; Immenga/Mestmäcker/Ellger (2012) Vertikal-GVO: I. Allgemeines Rn. 14; Wiedemann/Klawitter (2016) § 14 Rn. 30.

       [14]

      Vertikal-GVO, Erwägungsgrund 5.

       [15]

      Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 22.

       [16]

      So auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.03.

       [17]

      Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden grundsätzlich nur noch von „Vereinbarungen“ die Rede sein, gemeint ist jedoch stets „Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen“.

       [18]

      Immenga/Mestmäcker/Ellger I (2012) A.I. Allgemeines Rn. 34.

       [19]

      Vgl. etwa Loewenheim/Meessen/Baron (2016) B. Vertikalvereinbarungen Rn. 10.

       [20]

      Der Fahrplan für die Bewertung und Eignungsprüfung („evaluation roadmap“), Ref. Ares(2018)5722104 – 08/11/2018 sowie weitere Dokumente sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2018_vber/index_en.html.

       [21]

      Hierzu auch WuW 2019, 143 sowie FIW-Bericht v. 15.2.2019; zum Ganzen etwa Wolf-Posch NZKart 2019, 209.

       [22]

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