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nicht über die Preissuchmaschine stattfinde, sondern diese nur zum jeweiligen Produkt auf den vom Anbieter genutzten Websites oder Plattformen führe. Entsprechend sei infolge der Präsenz von Produktangeboten auf Preisvergleichsportalen keine Beeinträchtigung des jeweiligen Markenimages oder der Beratungsqualität zu erwarten.[489]

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      Weil sich die zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung noch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren lässt, ist auch in Graubereichen grds. Zurückhaltung geboten:

      Beispiele:

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      Beispiele:

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      Unter Beachtung des Äquivalenzprinzips dürfte es dem Hersteller zunächst erlaubt sein, inhaltliche Anforderungen an Internetseiten selbst (z.B. Name der Domain, ggf. Hinweis auf stationäre Geschäfte) zu stellen, sofern diese verhältnismäßig sind. Darüber hinaus dürften Vorgaben an die Produktpräsentation auf der Internetseite zulässig sein. Solche Vorgaben stellen sicher, dass die Präsentation der Waren im Internet einen mit der stationären Präsentation vertriebswegspezifisch vergleichbaren Standard aufweist.

      Beispiele:

Anforderungen zur Gewährleistung eines hochwertigen Gesamteindrucks der Internetseite nebst der Angabe, dass es sich um das Angebot eines autorisierten Händlers handelt;
ansprechende und übersichtliche Darstellung der Produkte nebst qualitativ hochwertigen Bildern und Produktbeschreibungen;
Präsentation der Waren in angemessenem Warenumfeld;
regelmäßige Aktualisierung der Internetseite und die Anzeige aktueller Preise;
angemessene Verfügbarkeiten einer Service-Hotline;
Dem Offline-Handel entsprechende Service-Leistungen z.B. bei Zahlung, Versand und Rückabwicklung.

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