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Carl Schmitts Gegenrevolution. Reinhard Mehring
Читать онлайн.Название Carl Schmitts Gegenrevolution
Год выпуска 0
isbn 9783863935771
Автор произведения Reinhard Mehring
Жанр Социология
Издательство Bookwire
„Der Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 ergibt also, daß der Reichspräsident eine allgemeine Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zu treffen, und eine besondere Befugnis, gewisse aufgezählte Grundrechte außer Kraft zu setzen.“ (D 229)
Diesen Befund spitzte Schmitt schon 1921 kritisch zu. Dort heißt es:
„Es ist sinnlos, den Reichspräsidenten, der Städte mit giftigen Gasen belegen, Todesstrafen androhen und durch außerordentliche Kommissionen aussprechen darf, außerdem noch eigens darüber zu vergewissern, daß er z.B. den Behörden Zeitungsverbote freigeben kann. Das Recht über Leben und Tod wird implicite, das Recht zur Aufhebung der Pressfreiheit explicite erteilt.“ (D 203)
Für diesen Befund, einen Widersinn zwischen Satz 1 und 2 von Art 48 Abs. 2 WRV, entwickelt Schmitt 1924 nun eine doppelte Lösung: Einerseits fordert er die schnelle Ergänzung des „Provisoriums“ durch ein „Ausführungsgesetz“, das die Gesetzeslücke schließt; das wird er auch in späteren Texten75 immer wieder fordern; andererseits limitiert er eine missbräuchliche Extension der Maßnahmekompetenz als „Staatsnotrecht“ durch eine systematische Erörterung der „Grenzen“ des Maßnahmebegriffs. Schmitt schreibt hier:
„Die Eigenart der Maßnahme aber besteht in ihrer Zweckabhängigkeit von der konkreten Sachlage. Die Maßnahme ist also ihrem Begriffe nach durchaus beherrscht von der clausula rebus sic stantibus. Ihr Maß, d.h. Inhalt, Verfahren und Wirkung bestimmen sich von Fall zu Fall nach Lage der Sache.“ (D 248)
Schmitt sucht also rechtsstaatliche Grenzen des Maßnahmehandelns aus dem Begriff der Maßnahme selbst zu gewinnen. Er unterscheidet die Maßnahmen für den Einzelfall dabei vom allgemeinen Geltungsanspruch des Gesetzes. 1924 schreibt er noch: „Der Reichspräsident ist kein Gesetzgeber.“ (D 250) Seine Verfassungslehre wird 1928 dann ausführen, dass der „rechtsstaatliche Gesetzesbegriff“ mit dem Postulat der Allgemeinheit des Gesetzes die rechtsstaatliche Gewaltenunterscheidung trägt. Die Legislative ist für allgemeine Gesetze zuständig, die Exekutive für Maßnahmehandeln. Schmitt wird in den folgenden Jahren detailliert analysieren, dass die exekutivstaatlichen Tendenzen die klare Unterscheidung von Gesetz und Maßnahme unterlaufen und die weitere Entwicklung des Rechtsetzungsprozesses zu einer Paralyse der Form des Gesetzesbegriffs führte. Schmitt zeigt das nach 1933 mit einigen Artikeln und Aufsätzen auch für die nationalsozialistische Paralyse des Gesetzgebungsprozesses und führt es in seiner Schrift Die Lage der europäischen Rechtswissenschaft dann im weiten Bogen aus. 1924 suchte er Grenzen des Maßnahmehandelns im Begriff der Maßnahme selbst auf und betonte das Kriterium der Zweckmäßigkeit „von Fall zu Fall nach Lage der Sache“. In seiner frühen Studie Diktatur und Belagerungszustand meinte er 1917 dazu schon sehr grundsätzlich:
„Beim Belagerungszustand tritt unter Aufrechterhaltung der Trennung von Gesetzgebung und Vollzug eine Konzentration innerhalb der Exekutive ein; bei der Diktatur bleibt der Unterschied von Gesetzgebung und Vollzug zwar bestehen, aber die Trennung wird beseitigt, indem die gleiche Stelle den Erlaß wie den Vollzug hat“ (SGN 17). „Die rechtliche Behandlung des rein tatsächlichen Zustandes einer konkreten Gefahr erfolgt also in der Weise, daß vom Recht ein rechtsfreier Raum abgesteckt wird, innerhalb dessen der Militärbefehlshaber jedes ihm geeignet erscheinende Mittel anwenden darf. […] Innerhalb des Raumes tritt sozusagen eine Rückkehr zum Urzustand ein, der Militärbefehlshaber bestätigt sich darin wie der verwaltende Staat vor der Trennung der Gewalten: er trifft konkrete Maßnahmen als Mittel zu einem konkreten Zweck, ohne durch gesetzliche Schranken behindert zu werden. […] Insoweit besteht die Teilung der Gewalten nicht mehr: innerhalb des dem Militärbefehlshaber überlassenen Spielraums ist die Rechtslage so, als hätte es eine Teilung nie gegeben. Bei der Diktatur aber bleibt die Teilung bestehen, die beiden Funktionen Gesetzgebung und Verwaltung werden jedoch von derselben Zentralstelle ausgefüllt“ (SGN 18f).
Vermutlich traf Schmitts Jenaer Vortrag 1924 auch deshalb auf erbitterten Widerspruch, weil die Hörer die Nähe zur älteren Auslegung des Belagerungszustandes sahen. Für die frühere Unterscheidung zwischen „Belagerungszustand und Diktatur“ sprach Schmitt ab 1921, seit seiner Monographie Die Diktatur, terminologisch dann von „kommissarischer“ und „souveräner“ Diktatur.
IV. Gegen romantischen Utopismus: Schmitts Novalis-Bild
1. Das Buch Politische Romantik
Schmitt pflegte einen eminent politischen und aktualistischen Umgang mit Geistesgeschichte. Er stellte sich zwar in die Reihen der „Gegenrevolution“, verhielt sich hier aber nicht epigonal. Nur wenige Zeilen hat er über Bonald und de Maistre geschrieben, die er als Vorgänger von Donoso Cortés nannte. Und selbst Donoso Cortés rezipierte er eigentlich nur als Spiegel einer Konstellation. Jenseits von Donoso Cortés zitierte er eigentlich niemanden: weder Nietzsche noch andere mehr oder weniger erlesene „Klassiker“ des modernen Konservatismus, Nationalismus, Imperialismus oder gar Rassismus und Antisemitismus vor 1918. Nur Hobbes und Donoso Cortés stilisierte er eigentlich zu plakativen Vorgängern seines Werkes. Wenn er Romantiker der Goethezeit zitierte, meinte er auch die zeitgenössischen Romantiker,76 hier vor allem die Schwabinger Bohème. Sein präsentistischer Umgang mit Geistesgeschichte resultierte primär aus seinen politischen Absichten und der juristischen Manier, die eigenen Positionsnahmen hinter geistesgeschichtlichen Masken zu verstecken. Die Autorenmasken, die er sich über die Jahrzehnte aufsetzte, sind kaum zu zählen. Sein kanonpolitischer Umgang mit der Geistesgeschichte war dabei letztlich verfassungsgeschichtlich begründet: Schmitt äußerte sich über Autoren nicht deshalb, weil sie ihn intellektuell ansprachen, sondern weil sie ihm eine individuelle Perspektive auf eine Konstellation artikulierten. Seine Geistesgeschichte geht also von den verfassungspolitischen Konstellationen aus. Und hier interessierte Schmitt sich vor allem für die Weichenstellungen der frühen Neuzeit und des Jahres 1848. Nach Abschluss des Frühwerks hat er sich deshalb über die Goethezeit nur noch selten geäußert. Das erklärt, weshalb er sich nach 1925, nach der erweiterten Neuauflage seiner Politischen Romantik, über die Romantik kaum noch äußerte.
Die Monographie gehört in Schmitts katholisierende Phase, die spätestens 1925 mit der Publikation der zweiten Fassung des Essays Römischer Katholizismus und politische Form endete. Während dieser Katholizismus-Essay sich aber nicht theologisch auf die Kirche bezieht, sondern lediglich die autoritäre Form preist, befasste sich Schmitt in den Münchner Jahren, auch im Gespräch mit Franz Blei, mit einer theologischen Rechtfertigung der Kirche. Blei war ein Novalis-Kenner. Schon früh hatte er eine Auswahl der Gedichte veranstaltet und ein bibliophil ausgestattetes, biographisch einführendes Novalis-Büchlein publiziert. Darin nennt Blei Novalis einen Vorläufer des zeitgenössischen „Dandysmus“.77 Und er schließt: „Der Tempel des dritten Reiches hebt sich langsam. An sein Fundament legten die Romantiker den ersten Stein.“78 Ob Schmitt jemals mit Blei über Novalis gesprochen hat, ist nicht bekannt. Unter dem Eindruck des Weltkriegs neigte er aber religiöser Apokalyptik zu. Das ist für seine Politische Romantik wichtig, die zwischen Gegenrevolution und ästhetisierender Romantik strikt unterscheidet und nicht zuletzt gegen modernistische Romantisierungen der Kirche zielt. Diese „katholische“ Kritik der Romantik ist neben der starken Rezeption der französischen Literatur eine Eigenart von Schmitts Schrift. Sie richtet sich gegen eine Romantisierung des Katholizismus und romantische Auffassungen der „organischen“ Staatslehre. Schmitt steht also in anderen Rezeptionslinien und Fronten als etwa ein zeitgenössischer Germanist und wandte sich mehr an die innerkatholische Debatte.
Schmitt kritisiert die politische Romantik 1919 exemplarisch vor allem am „Typus“ und Beispiel Adam Müller. Novalis und Friedrich Schlegel zieht er nur ergänzend heran. Er erörtert Novalis nicht als Hauptvertreter, weil er sich auf die Spätromantik nach 1815 konzentriert