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es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt (Art. 46 Abs. 2, 49). Das ist der Fall, wenn dem Käufer im Wesentlichen entgeht, was er nach dem Vertrag erwarten durfte[66] Der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung wird im Regelfall ganz eng ausgelegt, um das Recht des Käufers zur Vertragsaufhebung nach Möglichkeit zu Gunsten der anderen Rechtsbehelfe des Käufers, z. B. der Nachbesserung oder der Minderung zurückzudrängen.[67] Das gilt insbesondere auch im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware. Ohne Rücksicht darauf hat der Käufer außerdem in jedem Fall das Recht, Schadensersatz zu verlangen und den Kaufpreis zu mindern (Art. 45, 50, 74 ff). Keiner der genannten Rechtsbehelfe schließt im Regelfall einen anderen aus (Art. 45 Abs. 2).

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      Der Käufer ist in erster Linie zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware verpflichtet (Art. 53). Bei einer Verletzung dieser Pflichten kommen wiederum, gegebenenfalls unter zusätzlichen Voraussetzungen, als Rechtsbehelfe der Erfüllungsanspruch, die Vertragsaufhebung und der Schadensersatzanspruch in Betracht (Art. 61 ff).

      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › VII. Anhang: Andere Veräußerungsverträge

VII. Anhang: Andere Veräußerungsverträge

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      Während das Wesen des Kaufs in dem Austausch von Sachen gegen Geld besteht (§ 433), ist Tausch der Austausch von Sachen gegen Sachen. Durch § 480 wird der Tausch in jeder Hinsicht dem Kauf gleichgestellt. Seine praktische Bedeutung ist heute gering.

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      Lösungsskizze zu Fall 8

      1. Alternative:

      2. Alternative:

      Ist der Käufer K durch den Verkäufer V, z. B. durch Zurückstellen des Kilometerzählers arglistig getäuscht worden, so wird K vor allem versuchen, den Kaufvertrag sowie den Darlehensvertrag mit der Bank nach § 123 Abs. 1 anzufechten, weil er dann von der Bank die von ihm schon gezahlten Raten zurückverlangen kann (s. §§ 142 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1). Der Verkäufer V ist hier nicht als Dritter iS des § 123 Abs. 2 S. 1 anzusehen, da er als Abschlussgehilfe für die Bank die Verhandlungen über den Darlehensvertrag mit dem Käufer geführt hat.

      3. Alternative:

      K kann zurücktreten oder mindern, wenn der Wagen mangelhaft ist (§§ 434, 437 Nr 2, 441). Diese Rechtsbehelfe beziehen sich freilich zunächst nur auf den Kaufvertrag. Wegen des Einwendungs- und des Rückforderungsdurchgriffs s. o. Rn 56.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl zum Folgenden auch Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, § 9 (Rn 441, 495 ff).

      

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