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Verkäufer noch Eigentümer der Sache, sodass er sich gegen eine Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Käufers in die Kaufsache mit der Drittwiderspruchsklage wehren kann (§ 771 ZPO)[37]. In der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer außerdem ein Aussonderungsrecht, sofern der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnt (§§ 47, 103 InsO). In dieser verhältnismäßig starken Position des Vorbehaltsverkäufers gegenüber den Gläubigern des Käufers liegt gerade seine Sicherung für den Fall des Rücktritts (o. Rn 15).

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      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › III. Teilzahlungsgeschäft

III. Teilzahlungsgeschäft

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      In Fall 7 hatten V und K vereinbart, dass K den Kaufpreis nicht auf einmal, sondern in zehn gleichen Raten bezahlen sollte. Folglich handelte es sich bei dem Vertrag um ein Teilzahlungsgeschäft iS der §§ 506 Abs. 3, 507 und 508. Bei derartigen Verträgen ist der Käufer typischerweise besonders schutzbedürftig, sodass der Gesetzgeber hier bereits vor Inkrafttreten des BGB in dem AbzG von 1894 besondere Käuferschutzvorschriften erlassen hatte, an deren Stelle sodann 1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) getreten war, bis dieses Gesetz 2002 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ins BGB eingearbeitet wurde. Nach wiederholten Änderungen muss man heute wie folgt unterscheiden:

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      Den Kern der Regelung bilden die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 bis 505; s. dazu u. § 8 Rn 16 ff). Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem (beliebigen) Unternehmer (i. S. des § 14) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13) als Darlehensnehmer. Ergänzende Regelungen finden sich vor allem in den §§ 355 bis 361 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 495) und über verbundene Verträge (s. dazu u. Rn 25, 32 ff).

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      Von den auf Geld gerichteten Verbraucherdarlehen (o. Rn 21) unterscheidet das Gesetz sodann (neben den hier nicht weiter interessierenden Ratenlieferungsverträgen, § 510) die sonstigen Finanzierungshilfen (nur) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne der §§ 506 bis 509, zu denen insbesondere auch der entgeltliche Zahlungsaufschub gehört, den ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt einschließlich eben der Lieferung einer Sache gegen Teilzahlungen. Gemeint sind damit die herkömmlichen Abzahlungsgeschäfte, vom Gesetz jetzt Teilzahlungsgeschäfte genannt (§ 506 Abs. 1 und 3 iVm § 507).

      Um ein derartiges Teilzahlungsgeschäft handelt es sich auch in unserem Fall 7, da der Vertrag die Lieferung eines Kraftfahrzeugs gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat.

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      Die für derartige Teilzahlungsgeschäfte maßgebenden Vorschriften sind nach § 506 Abs. 1 und 3 insbesondere die §§ 358, 359 und 360 über verbundene Verträge (u. Rn 32 ff), die Formvorschriften der §§ 492 und 507 (Rn 24), der § 495 Abs. 1 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (u. Rn 25), ferner die §§ 496 und 497 über den Einwendungsverzicht und die Verzugszinsen sowie die §§ 499 und 508 über das Kündigungs- und Rücktrittsrecht des Unternehmers (Verkäufers) (s. u. Rn 26 ff).

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      Der Verbraucher hat innerhalb von zwei Wochen ein Widerrufsrecht (§§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 355 Abs.

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