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konkrete Mängel der Sache (§ 434 Abs. 1 S. 1).[14]

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2. Verbraucherschützende Bestimmungen

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      In den §§ 475 bis 477 und in § 479 in der Fassung von 2017 enthält das Gesetz eine Reihe von Vorschriften, durch die durchweg der Schutz der Verbraucher bei Verbrauchsgüterkaufverträgen im Sinne des § 474 (dazu o. Rn 1 ff) – entsprechend den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999 gegenüber dem Regelfall – weiter verstärkt werden soll. Auf die meisten dieser Sonderregelungen ist bereits im Zusammenhang eingegangen worden, so dass darauf verwiesen werden kann: zu § 475 Abs. 2, der den Gefahrübergang bei Schickschulden regelt, s. deshalb schon o. § 3 Rn 21 ff; zu § 475 Abs. 3, der die Rechtsfolgen einer Nachlieferung präzisiert, o. § 5 Rn 6; zu § 475 Abs. 4 S. 1, der die Befugnis des Verkäufers einschränkt, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, o. § 5 Rn 15; zu § 475 Abs. 4 S. 2 und S. 3 sowie Abs. 5, die Bestimmungen über den Aufwendungsersatz in den Einbaufällen enthalten, o. § 5 Rn 12a; zu § 475 Abs. 6 über den Vorschussanspruch des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung o. § 5 Rn 5 sowie schließlich zu dem Regress in der Lieferantenkette (§ 478) o. § 5 Rn 49a ff.

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