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Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss zu laufen (§ 355 Abs. 2), vorausgesetzt, dass der Verbraucher vom Unternehmer u. a. ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde (§ 356 Abs. 3 in Verbindung mit Art 246a und 246b EGBGB). Fehlt es daran, so erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Der Vertrag ist in diesen Fällen zunächst gültig, verwandelt sich aber, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht rechtzeitig Gebrauch macht, in ein Abwicklungsverhältnis.

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      Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 (ua) ein Kündigungs- und ein Rücktrittsrecht (§§ 506, 508 S. 1). § 323 Abs. 1 wird (nur) insoweit verdrängt. Zwischen beiden Rechtsbehelfen hat der Verkäufer die Wahl. Die Voraussetzungen beider Gestaltungsrechte des Verkäufers sind dieselben (s. §§ 508 S. 1 und 498), die Rechtsfolgen dagegen ganz unterschiedlich. Voraussetzungen sind ein Zahlungsverzug des Verbrauchers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen (Raten) ganz oder teilweise und mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Vertrages von mehr als drei Jahren mit 5% des Teilzahlungspreises sowie der fruchtlose Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr 1 und 2). Keine Rücktrittsvoraussetzung ist dagegen das in S. 2 des § 498 Abs. 1 zusätzlich vorgeschriebene Gesprächsangebot des Verkäufers. Bei den Rechtsfolgen muss man unterscheiden: Während die Kündigung lediglich zur Folge hat, dass die Teilzahlungsabrede entfällt, sodass die Gegenleistung des Verbrauchers, der Kaufpreis, jetzt auf einmal insgesamt fällig wird, bewirkt der Rücktritt die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis (§ 346; Rn 27).

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      In unserem Fall 7 gilt folglich die Verwertung der Sache durch V als Rücktritt vom Kaufvertrag, sodass die Kaufpreisforderung, derentwegen V die Zwangsvollstreckung betreibt, erlischt (§ 346). V muss außerdem die schon empfangenen Raten bis auf die ihm gebührende Nutzungsentschädigung an K zurückzahlen (§§ 346 Abs. 1, 347, 508 S. 3). Daraus folgt, dass K jetzt wegen des nachträglichen Wegfalls der titulierten Forderung Vollstreckungsabwehrklage gegen V mit dem Antrag erheben kann, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (§ 767 ZPO). Kommt die Klage zu spät, weil die Zwangsvollstreckung inzwischen beendet ist, so ändert dies doch nichts an der Verpflichtung des V zur Rückzahlung der Raten abzüglich der ihm gebührenden Nutzungsentschädigung, worauf der Erlös der Sache zu verrechnen ist (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2).

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      In Fall 7 hatte der Verkäufer V die Finanzierung des Kaufvertrages selbst übernommen, während V in Fall 8 nicht über das erforderliche Kapital verfügte, um seine zahlreichen Ratengeschäfte selbst finanzieren zu können. Er hatte deshalb den K an die Bank B verwiesen, die K ein Darlehen zur Bezahlung des Kaufpreisrestes gewährte. K musste sich dagegen verpflichten, das Darlehen in Raten an die Bank zurückzuzahlen, und ihr als Sicherheit das Eigentum an der Kaufsache übertragen. Bei diesem sogenannten B-Geschäft haftet neben dem Käufer meistens auch der Verkäufer als selbstschuldnerischer Bürge oder aufgrund eines Schuldbeitritts für die Rückzahlung des Darlehens.

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      Kennzeichen des finanzierten Teilzahlungsgeschäfts, von § 358 Abs. 3 „verbundener Vertrag“ genannt, ist nach den Gesagten (o. Rn 32) die Aufteilung (oder besser: Aufspaltung) des „an sich“ einheitlichen Kaufvertrags auf zwei rechtlich selbstständige Verträge, den (sofort erfüllten) Kaufvertrag mit dem Verkäufer und den Darlehensvertrag mit der das Geschäft finanzierenden Bank. Diese Gestaltung ist für den Käufer deshalb riskant, weil er Gefahr läuft, das Darlehen aufgrund des formal selbstständigen Darlehensvertrages selbst dann an die Bank zurückzahlen zu müssen, wenn der Verkäufer nicht oder nur mangelhaft erfüllt und eine Rechtsverfolgung

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