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dieser Form der Absatzfinanzierung der Verlust des Schutzes durch die für das Teilzahlungsgeschäft geltenden Sonderregeln, jedenfalls im Verhältnis zur Bank (§§ 506 ff; s. o. Rn 21 ff). Zur Verdeutlichung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten möge folgendes Schema dienen:

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      Eine gesetzliche Regelung der vielfältigen mit verbundenen Verträgen oder Geschäften zusammenhängenden Fragen findet sich seit 2002 im Anschluss an § 9 VerbrKredG in den §§ 358 bis 361, die besondere Regeln für den Widerruf (§ 358) und den Einwendungsdurchgriff enthalten (§§ 359 f), sowie in § 508 S. 6, der die Rücktrittsfiktion bei Rücknahme der Sache (o. Rn 28 f) auf das Verhältnis des Verbrauchers zur Bank erstreckt.

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      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › IV. Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf

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      Das BGB kennt als weitere Sonderformen des Kaufs den Kauf auf Probe, den Wiederkauf und den Vorkauf (§§ 454, 456 und 463 ff). Bei dem Kauf auf Probe handelt es sich um einen durch die Billigung des gekauften Gegenstandes durch den Käufer aufschiebend bedingten Kauf, wobei die Billigung im Belieben des Käufers steht (§§ 454 f).

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      Als Vorkaufsrecht bezeichnet man schließlich das Recht einer Person, in

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