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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
Читать онлайн.Название BGB-Schuldrecht Besonderer Teil
Год выпуска 0
isbn 9783811495555
Автор произведения Volker Emmerich
Жанр Языкознание
Серия Schwerpunkte Pflichtfach
Издательство Bookwire
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Für die Anwendung des § 477 ist nur dann kein Raum, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (§ 477 HS 2). Dieser Ausnahmetatbestand wird –zum Schutze des Verbrauchers – ganz eng ausgelegt. Weder bei gebrauchten Sachen noch bei Tieren ist die Vermutung generell ausgeschlossen. Für den Ausschluss der Vermutung reicht es auch nicht aus, dass ein Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann oder dass der Verkäufer insoweit keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Käufer hatte. Ein Ausschluss der Vermutung kommt vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht, bei gebrauchten Sachen z. B., wenn es sich um ohne Weiteres erkennbare, äußere Schäden handelt, von denen anzunehmen ist, dass sie der Käufer gerügt hätte, wenn sie tatsächlich bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben sollten, oder bei Tieren, wenn es nach der Inkubationszeit einer Krankheit ausgeschlossen ist, dass sie schon im Augenblick des Gefahrübergangs bestand[26].
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › II. Vorbehaltskauf
1. Bedeutung
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In Fall 7 war K außerstande, sofort bei Übergabe des Pkw den vollen Kaufpreis zu zahlen, sodass der Verkäufer, wenn er nicht auf den Vertragsabschluss verzichten wollte, notgedrungen vorleisten musste. Da jedoch seine Kaufpreisforderung dadurch gefährdet wird, wird V versuchen, sich gegen eine etwaige spätere Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners K abzusichern. Zu diesem Zwecke könnte er sich z. B. eine andere Sache des K verpfänden lassen (§§ 1204 ff); oder er könnte von K verlangen, ihm einen Bürgen für die Kaufpreisforderung zu stellen (§ 765). Indessen sind beide Wege häufig nicht gangbar, sodass dem Verkäufer dann nichts anderes übrig bleibt, als die verkaufte Sache selbst als Sicherheit zu nehmen. Das gegebene Mittel dafür ist der verbreitete Eigentumsvorbehalt.
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Der Eigentumsvorbehalt hat eine partielle gesetzliche Regelung (im Anschluss an § 455 aF) in § 449 gefunden. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird. § 449 Abs. 2 fügt hinzu, dass der Verkäufer die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur heraus verlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Aus § 449 Abs. 3 ergibt sich schließlich noch die Unzulässigkeit eines sog. Konzernvorbehalts[27]. Ebenso unzulässig ist der verbreitete Kontokorrentvorbehalt (Bedingungseintritt erst nach Bezahlung aller offenen Forderungen des Verkäufers) im Verhältnis zu Nichtkaufleuten aufgrund des § 307 Abs. 2 Nr 2[28]. Ergänzende Regelungen finden sich für den Fall der Verjährung der Kaufpreisforderung in § 216 Abs. 2 S. 2 sowie für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit einem Verbraucher in den §§ 506 ff, sofern zugleich die Voraussetzungen eines Teilzahlungsgeschäfts vorliegen (s. u. Rn 20 ff).
2. Begründung, Erlöschen
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Üblicherweise wird der Eigentumsvorbehalt bereits im Kaufvertrag vereinbart. Das kann durch Individualabrede oder durch Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen des Verkäufers geschehen[29]. Erklärt der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt dagegen einseitig erst nachträglich bei der Übergabe der Sache, z. B. indem er einfach bei einem Autokauf die Zulassungsbescheinigung Teil II, d. h. den früher so genannten Kraftfahrzeugbrief einbehält, solange der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt hat, so kann er dadurch zwar den sofortigen Eigentumsübergang verhindern, sofern der Vorbehalt dem Käufer erkennbar ist (§ 929 S. 1). Jedoch braucht sich der Käufer darauf nicht einzulassen, sondern kann Erfüllung durch unbedingte Übereignung verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1), muss dann freilich aber auch zur sofortigen Bezahlung des vollen Kaufpreises bereit sein (§ 320 Abs. 1)[30]. Nimmt er statt dessen die ihm vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt angebotene Sache an, so kommt dadurch doch noch nachträglich konkludent ein Vorbehaltskauf zustande (§ 311 Abs. 1)[31].
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Der Eigentumsvorbehalt ist nur ein vorübergehendes Sicherungsmittel des Verkäufers, das aus verschiedenen Gründen seine Wirkung wieder einbüßen kann. Der wichtigste Erlöschensgrund ist der Bedingungseintritt infolge Bezahlung des Kaufpreises (§ 449 Abs. 1). Gleich steht eine Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1), nicht dagegen eine bloße Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2). Folglich tritt die Bedingung, wenn der Käufer für den Kaufpreis einen Wechsel akzeptiert hatte, erst mit Einlösung des Wechsels ein[32]. Der Eigentumsvorbehalt verliert seine Wirkung außerdem durch Weiterveräußerung der Sache, sofern sie dem Käufer vom Verkäufer gestattet war (§ 185 Abs. 1; s. auch u. Rn 19), ferner durch vertragliche Aufhebung des Eigentumsvorbehalts[33], durch Verzicht des Verkäufers auf ihn (str) sowie durch eine Verfügung des Käufers über die Sache zugunsten eines Gutgläubigen (§ 932 Abs. 1), wobei jedoch zu beachten ist, dass der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs wohl ausnahmslos die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, d. h. des Kfz-Briefes durch den Verkäufer voraussetzt[34].
3. Schuldrechtliche Auswirkungen
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Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel erst praktisch, wenn der Käufer in Verzug gerät. Der Verkäufer hat dann die Wahl: Er kann entweder beim Vertrag stehen bleiben und sich auf die Forderung des Ersatzes seines Verzugsschadens beschränken (§§ 280 Abs. 2, 286) oder nach den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 vorgehen und, beides grundsätzlich freilich im Regelfall erst nach Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder zurücktreten. Bei einer gravierenden Verletzung von Nebenpflichten, z. B. in Gestalt einer unsachgemäßen Behandlung der ja noch dem Verkäufer gehörigen Kaufsache, kommt von Fall zu Fall außerdem ein Rücktritt des Verkäufers nach § 324 in Betracht. Bei Teilzahlungsgeschäften sind schließlich die §§ 508 S. 1 nF und 498 S. 1 zu beachten, nach denen ein Rücktritt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist (s. Rn 26 ff).
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Wenn der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder zurücktritt (Rn 15), hat dies zur Folge, dass der Käufer sein Besitzrecht einbüßt, sodass der Verkäufer jetzt außerdem Herausgabe seiner Sache vom Käufer fordern kann (§§ 346, 449 Abs. 2, 985, 986)[35]. Im Kaufvertrag können keine weiteren Herausgabeansprüche des Verkäufers begründet werden (§ 449 Abs. 2)[36]. Kein Hindernis für den Rücktritt des Verkäufers stellt es jedoch dar, wenn die Kaufpreisforderung inzwischen verjährt ist, obwohl dadurch der Verzug geheilt wird (s. § 216 Abs. 2 S. 2).
4. Stellung der Parteien vor Bedingungseintritt