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477 der Sache nach auf eine (eingeschränkte) Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 Abs. 2 hinaus (dazu oben § 5 Rn 39 f),[25] wodurch im Ergebnis naturgemäß die Rechtsstellung des Verbrauchers bei den Verbrauchsgüterkauf gegenüber der bisherigen Rechtslage massiv verbessert worden sein dürfte.

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      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › II. Vorbehaltskauf

II. Vorbehaltskauf

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      In Fall 7 war K außerstande, sofort bei Übergabe des Pkw den vollen Kaufpreis zu zahlen, sodass der Verkäufer, wenn er nicht auf den Vertragsabschluss verzichten wollte, notgedrungen vorleisten musste. Da jedoch seine Kaufpreisforderung dadurch gefährdet wird, wird V versuchen, sich gegen eine etwaige spätere Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners K abzusichern. Zu diesem Zwecke könnte er sich z. B. eine andere Sache des K verpfänden lassen (§§ 1204 ff); oder er könnte von K verlangen, ihm einen Bürgen für die Kaufpreisforderung zu stellen (§ 765). Indessen sind beide Wege häufig nicht gangbar, sodass dem Verkäufer dann nichts anderes übrig bleibt, als die verkaufte Sache selbst als Sicherheit zu nehmen. Das gegebene Mittel dafür ist der verbreitete Eigentumsvorbehalt.

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      Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel erst praktisch, wenn der Käufer in Verzug gerät. Der Verkäufer hat dann die Wahl: Er kann entweder beim Vertrag stehen bleiben und sich auf die Forderung des Ersatzes seines Verzugsschadens beschränken (§§ 280 Abs. 2, 286) oder nach den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 vorgehen und, beides grundsätzlich freilich im Regelfall erst nach Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder zurücktreten. Bei einer gravierenden Verletzung von Nebenpflichten, z. B. in Gestalt einer unsachgemäßen Behandlung der ja noch dem Verkäufer gehörigen Kaufsache, kommt von Fall zu Fall außerdem ein Rücktritt des Verkäufers nach § 324 in Betracht. Bei Teilzahlungsgeschäften sind schließlich die §§ 508 S. 1 nF und 498 S. 1 zu beachten, nach denen ein Rücktritt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist (s. Rn 26 ff).

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