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Pacht sein.

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      Das Gesetz behandelt Miete und Pacht im Wesentlichen gleich (§ 581 Abs. 2). In der Tat sind die Unterschiede zwischen beiden gering. Sie betreffen vor allem den Gegenstand des Vertrages sowie die Befugnisse des Sachleistungsgläubigers, des Mieters oder Pächters. Gegenstand eines Mietvertrages können allein bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachteile und Sachgesamtheiten sein, während Rechte nur Gegenstand von Pachtverträgen sein können (vgl § 535 gegenüber § 581 Abs. 1). Verträge über die entgeltliche vorübergehende Nutzung fremder Rechte sind daher immer Pachtverträge. Das bekannteste Beispiel sind Lizenzverträge. Bei Verträgen über die Überlassung des Gebrauchs von Sachen kommt es für die Abgrenzung dagegen darauf an, welche Befugnisse der Sachleistungsgläubiger haben soll. Miete liegt vor, wenn dem Sachleistungsgläubiger nur der vorübergehende Gebrauch gestattet ist (§ 535 Abs. 1), während es sich um Pacht handelt, wenn der Gläubiger zusätzlich zur Fruchtziehung berechtigt ist (§ 581 Abs. 1).

      Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › II. Geschichte

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      Die soziale und wirtschaftliche Bedeutung der Miete kann man kaum überschätzen. In besonderem Maße gilt dies für die Wohnraummiete, da nach wie vor mehr als die Hälfte der deutschen Bevölkerung „zur Miete“ wohnt. Dies hatte zunächst nach 1917 und dann wieder seit 1936 zu einer Fülle gesetzgeberischer Interventionen zugunsten der Wohnraummieter geführt. Die Folge war ein zuletzt selbst für den Fachmann nur noch schwer durchschaubares Mieterschutzrecht, dessen Kern in einem umfassenden Kündigungsschutz auf Grund des Mieterschutzgesetzes von 1942 (MSchG), einer hoheitlichen Erfassung und Verteilung des gesamten Wohnraums sowie einem generellen Mietpreisstopp auf Grund der Preisstoppverordnung von 1936 bestand.

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      Dieses Notrecht ist in den Jahren nach 1960 zunächst Schritt für Schritt aufgrund des sogenannten Lücke-Plans wieder abgebaut worden. An seine Stelle trat das neue soziale Mietrecht, das durch eine deutliche Verstärkung der Position des Mieters gegenüber dem früheren Rechtszustand gekennzeichnet ist.

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      Auch in der Folgezeit kam das Mietrecht nicht zur Ruhe, sondern wurde ständig weiter vor allem unter Mieterschutzgesichtspunkten geändert. Hervorzuheben ist aus jüngster Zeit insbesondere das Mietrechtsnovellierungsgesetz von 2015, durch das die so genannte Mietpreisbremse in Gestalt der §§ 556d bis 556g eingeführt wurde, um den Mietanstieg bei dem Abschluss neuer Mietverträge in bestimmten Gebieten zu begrenzen. Der Erfolg dieser „Reform“ war freilich denkbar gering (s. im Einzelnen u. Rn 72).

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      Im Mittelpunkt der gesetzlichen Regelung steht heute betont die Wohnraummiete (§§ 549 ff), während die anderen Mietverhältnisse einschließlich der praktisch besonders bedeutsamen Geschäftsraummiete nur noch anhangsweise in den §§ 578 ff geregelt sind, in großem Umfang freilich durch partielle Verweisung auf die Vorschriften über die Wohnraummiete. Vorausgeschickt ist in den §§ 535 bis 548 eine Reihe von Vorschriften, die für sämtliche Mietverhältnisse gleichermaßen gelten.

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      Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › III. Erscheinungsformen

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      Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › IV. Vertragsabschluss

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