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an der weiteren Vereinbarung einer Bruttomiete auch insoweit gehindert werden (s. Rn 21). Für die Höhe der Miete bestehen Schranken grundsätzlich allein aufgrund des Wucherverbots des § 138 BGB sowie bei der Wohnraummiete zusätzlich aufgrund der beiden speziellen Wucherverbote des § 5 WiStG und des § 291 StGB. Bei der Wohnraummiete sind außerdem in bestimmten Gebieten bei dem Abschluss neuer Mietverträge die Mietpreisbremse (§§ 556g ff und dazu schon o. Rn 7) sowie generell bei Mieterhöhungen die §§ 558 ff zu beachten (u. Rn 63 ff).

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      Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › V. Pflichten des Vermieters

V. Pflichten des Vermieters

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