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vielmehr ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften und damit insbesondere nach den §§ 241 Abs. 2, 276 und 280 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 282 und 324.

      Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › VI. Aufwendungsersatz

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      Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › VII. Abweichende Vereinbarungen

VII. Abweichende Vereinbarungen

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      Die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache nach Maßgabe der §§ 437 ff (o. Rn 1 ff) ist kein zwingendes Recht, sondern kann vertraglich sowohl beschränkt als auch erweitert werden (§ 311 Abs. 1). § 442 fügt hinzu, dass die Rechte eines Käufers wegen eines Mangels außerdem grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn er den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit verkannte (dazu u. Rn 36 ff). Bei öffentlichen Versteigerungen iS des § 383 Abs. 3 ist zusätzlich die Haftungsbegrenzung des § 445 sowie in der Zwangsversteigerung die des § 806 ZPO zu beachten.

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