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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
Читать онлайн.Название BGB-Schuldrecht Besonderer Teil
Год выпуска 0
isbn 9783811495555
Автор произведения Volker Emmerich
Жанр Языкознание
Серия Schwerpunkte Pflichtfach
Издательство Bookwire
19b
Die Nacherfüllung ist dem Käufer schließlich unzumutbar iS des § 440 S. 1 Fall 3, wenn er aufgrund des bisherigen Verhaltens des Verkäufers jedes Vertrauen in diesen verloren hat.[62] So verhält es sich insbesondere in den Fällen der arglistigen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer;[63] ferner, wenn der Verkäufer ständig neue unberechtigte Hindernisse der vom Käufer verlangten Nacherfüllung in den Weg stellt;[64] sowie schließlich bei Lieferung eines Gegenstandes, der so viele Mängel aufweist, dass der Käufer befürchten muss, dass auch in Zukunft trotz aller Reparaturversuche immer wieder neue Mängel auftreten werden (Stichwort: Montagsauto).[65]
3. Ausschluss des Rücktritts
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In einer Reihe von Fällen ist der Rücktritt auf der anderen Seite trotz Vorliegen eines Mangels aus besonderen Gründen ganz ausgeschlossen (s. schon Rn 17). Die beiden wichtigsten Fälle ergeben sich aus § 323 Abs. 5 S. 1 und S. 2. Der erste Fall betrifft die so genannten quantitativen Teilleistungen (s. dazu schon o. § 4 Rn 22). Für diesen Fall bestimmt S. 1 des § 323 Abs. 5, dass der Käufer, wenn er zunächst die Teilleistung als solche angenommen hatte, dann von dem ganzen Vertrag nur noch zurücktreten kann, wenn er an der Teilleistung wegen des Ausbleibens des Restes kein Interesse mehr hat (im Einzelnen str.). Nach S. 2 des § 323 Abs. 5 ist der Rücktritt ferner ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. Es handelt sich dabei um eine Art Bagatellklausel, durch die verhindert werden soll, dass der Käufer einen geringfügigen Mangel bei neuen hochwertigen Sachen zum willkommenen Anlass nimmt, sich nachträglich von dem mittlerweile unerwünschten Vertrag wieder zu lösen.[66] Der Käufer hat in diesem Fall nur den Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439), das Minderungsrecht (§ 441) sowie den kleinen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1). Ob ein Mangel unerheblich ist, lässt sich nur im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung feststellen.[67] Bei behebbaren Mängeln kommt es in erster Linie auf das Verhältnis der Reparaturkosten zu dem Preis der Sache an. Die Folge ist, dass hier die Pflichtverletzung in der Regel als erheblich angesehen wird, wenn die Reparaturkosten mehr als 4 bis 5% des Preises betragen, als unerheblich dagegen, wenn sie deutlich niedriger sind[68]. Bei unbehebbaren Mängeln wird dagegen auf das Ausmaß der damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigung abgestellt[69]. Bei der zusätzlich stets erforderlichen Interessenabwägung spielt ferner eine Rolle, ob es sich um einen Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt,[70] ob eine Garantie vorliegt (§ 443 nF) oder ob der Verkäufer arglistig gehandelt hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung nach diesen Grundsätzen als erheblich anzusehen ist, ist der der Erklärung des Rücktritts. Ist der Rücktritt danach berechtigt, so ändert sich daran auch nichts, wenn sich später wider Erwarten herausstellt, dass der Mangel tatsächlich doch mit einem ganz geringfügigen Aufwand beseitigt werden kann[71].
Teil I Veräußerungsverträge › § 5 Rechte des Käufers › IV. Minderung
IV. Minderung
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Statt zurückzutreten (o. Rn 16 f), kann der Käufer auch durch einseitige Gestaltungserklärung gegenüber dem Verkäufer den Kaufpreis mindern, und zwar – insoweit anders als im Falle des Rücktritts (o. Rn 20) – selbst dann, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt (§§ 437 Nr 2, 441 Abs. 1 und 323 Abs. 5 S. 2; s. Rn 20). Die Minderung hat dieselben Voraussetzungen wie der Rücktritt, sodass sie gleichfalls grundsätzlich den fruchtlosen Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Frist voraussetzt (§§ 437 Nr 1, 323 Abs. 1; o. Rn 16). Die Fristsetzung ist jedoch in denselben Fällen wie beim Rücktritt entbehrlich (§§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 und 440; s. o. Rn 18 f).
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Die Minderung besteht gemäß § 441 Abs. 3 S. 1 in einer verhältnismäßigen Herabsetzung des Kaufpreises nach der Formel: Alter Preis: neuem Preis = Wert der mangelfreien Sache: Wert der mangelhaften Sache. Dadurch soll das im Vertrag festgelegte Äquivalenzverhältnis der beiden Leistungen nach Möglichkeit aufrechterhalten werden, so dass eine Minderung auch in Betracht kommt, wenn der Kaufpreis besonders niedrig ist und deutlich unter dem Verkehrswert der Sache liegt[72]. Entspricht der Kaufpreis dem objektiven Wert der Sache, so kann die Minderung auch einfach durch Abzug der Reparaturkosten vom Kaufpreis erfolgen[73]. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes der Sache ist der des Vertragsschlusses; spätere Veränderungen bleiben außer Betracht. Minderung und Rücktritt schließen sich wegen ihrer (endgültigen) Gestaltungswirkung gegenseitig aus, so dass der Käufer weder nach dem Rücktritt mindern noch nach einer Minderung zurücktreten kann.[74]
Teil I Veräußerungsverträge › § 5 Rechte des Käufers › V. Schadensersatz
1. Überblick
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Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann der Käufer nach § 437 Nr 3 unter den Voraussetzungen der §§ 440, 280, 281, 283 und 311a ferner Schadensersatz verlangen.[75] Danach kommt es vor allem darauf an, wann der Mangel eingetreten ist, ob es sich um einen unbehebbaren oder behebbaren Mangel handelt (s. Rn 24 ff) und an welchen Rechtsgütern des Käufers der Mangel einen Schaden verursacht hat (s. auch das Schema unten Rn 57). In jedem Fall setzt die Schadensersatzpflicht des Verkäufers zusätzlich voraus, dass er die etwaige Pflichtverletzung im Sinne der §§ 276 und 278 zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1); eine Erweiterung der Haftung kann sich insbesondere aus der Übernahme einer Garantie ergeben (§§ 276 und 443 nF, s. u. Rn 39 ff).
2. Unbehebbare Mängel
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Wenn der Käufer wegen eines unbehebbaren Mangels Schadensersatz verlangt, hängt die Ersatzpflicht des Verkäufers in erster Linie davon ab, ob der Mangel bereits bei Vertragsabschluss vorlag oder erst später, aber noch vor Gefahrübergang eingetreten