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Erstattung des Kaufpreises, den Austausch oder die Nachbesserung der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reparatur der Sache beziehen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann der Käufer im Garantiefall „unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche“, also neben oder über die §§ 437 ff hinaus, die Rechte aus der Garantie gegen den oder die Garantiegeber geltend machen (§ 443 Abs. 1). Zu beachten bleibt, dass nach § 311 Abs. 1 der oder die Garantiegeber vertraglich auch noch andere und weitergehende Verpflichtungen als in § 443 Abs. 1 genannt übernehmen können.

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      Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › VIII. Verjährung

VIII. Verjährung

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      Von der regelmäßigen Verjährungsfrist von zwei Jahren für Mängelansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 3; Rn 44) gibt es vor allem zwei Ausnahmen: Eine besonders lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt zunächst nach der Nr. 1 des § 438 Abs. 1, wenn der Mangel in dem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen der Dritte Herausgabe des Grundstücks verlangen kann (lit. a des § 438 Abs. 1), sowie bei sonstigen im Grundbuch eingetragenen Rechten (lit. b des § 438 Abs. 1); gleich steht der Fall, dass der Verkäufer gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 und dazu schon o. § 4 Rn 35). Fünf Jahre beträgt die Verjährungsfrist dagegen mit Rücksicht auf die werkvertragliche Regelung der Verjährung (s. § 634a Abs. 1 Nr 2 von 2017) bei Bauwerken und in einer Reihe gleichstehender Fälle (§ 438 Abs. 1 Nr 2).

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