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beabsichtigt der Bürgermeister, ihn zum Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde G (BesGr. A 9) zu bestellen. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen liegen vor.

      Der Personalrat der Gemeinde G hält aufgrund der Aufgabenstellung die Besetzung der Stelle mit einer Frau für besser.

      Aufgabe

      Der Bürgermeister beauftragt das Personalamt vor Fertigung der Versetzungsverfügung für P mit der rechtlichen Überprüfung der Angelegenheit. Sie sind Sachbearbeiter im Personalamt und erhalten den Auftrag zu prüfen, ob Bedenken gegen die Bestellung von P bestehen.

      Lösung

      Ob P zum Gleichstellungsbeauftragten bestellt werden darf, bestimmt sich nach § 5 GO. Nach § 5 Abs. 1 GO sind in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

      Die Abs. 3, 4 und 5 des § 5 GO verwenden einheitlich die Formulierung: „die Gleichstellungsbeauftragte". Der Gesetzgeber geht also eindeutig davon aus, dass zur Gleichstellungsbeauftragten nur eine Frau bestellt werden darf.

      Folglich wäre die Bestellung von P zum Gleichstellungsbeauftragten nicht zulässig.

      5. Fall: Bezeichnung der Gemeinde

      Sachverhalt

      In der Stadt St sind bei Ausgrabungen zahlreiche Nachweise römischer Besiedlung gefunden worden.

      Auf Antrag des Geschichtsvereins in St befasste sich der Rat der Stadt St in seiner letzten Sitzung mit der Änderung der Bezeichnung in „Römerstadt St".

      Der Rat der Stadt St hat einschließlich Bürgermeister 45 Mitglieder. Bei der Abstimmung über die Änderung der Bezeichnung stimmten von den 35 anwesenden Mitgliedern 30 für die Änderung, fünf stimmten dagegen.

      Aufgabe

      Der Bürgermeister beauftragt Sie als Mitarbeiter des Ratsbüros zu prüfen, welche weiteren Schritte erforderlich sind, damit die Bezeichnung „Römerstadt" geführt werden kann.

      Lösung

      Die weiteren Verfahrensschritte könnten sich nach § 13 Abs. 3 GO bestimmen. Danach bedarf die Änderung der Bezeichnung der Genehmigung des für Inneres und Kommunales zuständigen Ministeriums.

      Die Genehmigung setzt voraus, dass die Bezeichnungsänderung zulässig ist. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GO können die Gemeinden außer der Bezeichnung Stadt auch andere Bezeichnungen führen, die z. B. auf der Geschichte der Gemeinde beruhen. Nach dem Sachverhalt war die Stadt römisch besiedelt. Die Bezeichnung „Römerstadt" hätte also einen nachweislich historischen Bezug und wäre gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 GO zulässig und genehmigungsfähig.

      Dafür wäre erforderlich, dass die Änderung der Bezeichnung durch den Rat ordnungsgemäß beschlossen worden ist.

      Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 GO kann der Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Bezeichnung ändern. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Rates der Stadt St ist 45. Zur wirksamen Änderung der Bezeichnung wäre ein Beschluss mit einer Zustimmung von mindestens 34 Mitgliedern erforderlich. Für die Änderung der Bezeichnung stimmten 30 Mitglieder. Folglich ist die zur Änderung der Bezeichnung erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden. Die Änderung ist somit nicht beschlossen worden. Es bleibt bei der Bezeichnung „Stadt" St.

      Weitere Schritte zur Bezeichnungsänderung kommen nicht in Betracht.

      6. Fall: Satzungsrecht, Bekanntmachung von Satzungen

      Sachverhalt

      In seiner Sitzung am 17. April hat der Rat der Stadt St u.a. die Änderung des § 7 der Hauptsatzung (öffentliche Bekanntmachungen) dahin gehend beschlossen, dass statt der bisherigen Form der öffentlichen Bekanntmachung in der „Rundschau" (Tageszeitung) öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt St erfolgen sollen.

      Die Satzungsänderung wurde am 22. April im Amtsblatt der Stadt St öffentlich bekannt gemacht.

      Die nächste Ratssitzung fand am 13. Juni statt. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung wurden am 27. Mai im Amtsblatt der Stadt St veröffentlicht.

      In der Sitzung am 13. Juni wurden 16 Beschlüsse gefasst.

      Aufgabe

      Sie sind Sachbearbeiter im Ratsbüro der Stadt St und haben am Tag nach der Ratssitzung den routinemäßigen Auftrag zu prüfen, ob Bedenken gegen die Ausführung der Beschlüsse bestehen.

      Lösung

      Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates aus. Allerdings setzt dies voraus, dass diese Beschlüsse rechtmäßig sind. Rechtswidrige Beschlüsse hat der Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 GO zu beanstanden.

      Eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse könnte sich daraus ergeben, dass Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung möglicherweise nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind.

      Nach § 48 Abs. 1 Satz 4 GO sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO legt die Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung fest. Durch Änderung des § 7 der Hauptsatzung der Stadt St erfolgen Bekanntmachungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt.

      Fraglich ist aber, ob diese Änderung zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung (27. Mai) in Kraft war. Bedenken könnten sich hinsichtlich der bei der Bekanntmachung der Änderungssatzung praktizierten Bekanntmachungsform ergeben.

      Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen, und zwar in der in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Bekanntmachungsform.

      Die Änderungssatzung mit der Festlegung der neuen Bekanntmachungsform (Amtsblatt) ist am 22. April im Amtsblatt bekannt gemacht worden. Am 22. April galt aber noch die bisherige Fassung des § 7 der Hauptsatzung mit der Festlegung der „Rundschau" als Bekanntmachungsorgan. Die Änderungssatzung hätte also noch in der „Rundschau" bekannt gemacht werden müssen. Die Änderungssatzung ist folglich nicht in der durch Hauptsatzung (zu dem Zeitpunkt noch) vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden. Die Änderung des § 7 der Hauptsatzung (mit der Änderung der Bekanntmachungsform) ist somit nicht in Kraft getreten.

      In St galt also weiterhin als amtliche Bekanntmachungsform nach der Hauptsatzung (§ 7, ungeänderte Fassung) die Veröffentlichung in der „Rundschau". Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung von Sitzungszeit, Sitzungsort und Tagesordnung (27. Mai) waren also Bekanntmachungen in der „Rundschau" verbindlich vorgeschrieben.

      Durch Veröffentlichung im Amtsblatt sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung somit nicht rechtswirksam bekannt gemacht worden. Eine rechtmäßige Beschlussfassung im Rat setzt aber eine solche wirksame Bekanntmachung voraus.

      Folglich sind sämtliche in der Sitzung am 13. Juni gefassten Beschlüsse rechtswidrig. Sie sind zu beanstanden und dürfen nicht ausgeführt werden.

      7. Fall: Satzungsrecht, fehlerhafte Bekanntmachung, Klage gegen Satzung

      Sachverhalt

      In seiner Sitzung am 19. September hat der Rat der Stadt St u.a. die Änderung des § 12 der Hauptsatzung (öffentliche Bekanntmachungen) dahin gehend beschlossen, dass statt der bisherigen Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt öffentliche Bekanntmachungen im „Generalanzeiger" (regionale Tageszeitung) erfolgen sollen.

      In der Sitzung waren sämtliche 51 Mitglieder des Rates (gesetzliche Mitgliederzahl) anwesend. Für die Änderung des §12 der Hauptsatzung stimmten 22 Mitglieder, 15 stimmten dagegen, 14 enthielten sich der Stimme.

      Die Änderung wurde am 25. September im Amtsblatt der Stadt St öffentlich bekannt gemacht.

      In der Ratssitzung am 6. November beschloss der Rat u.a. einstimmig die Änderung der Hundesteuersatzung, mit der die Hundesteuersätze drastisch erhöht werden.

      Nach der Bekanntmachung der Satzung zur Änderung

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