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Interessenkollisionen selbst regeln zu wollen, sondern „den Interessenausgleich soweit wie möglich dem privatautonomen Aushandeln der Beteiligten selbst zu überlassen“.76 Besonders bei Massengeschäften, denen AGB zugrunde gelegt werden, besteht aber die Gefahr der Fremdbestimmung, wenn mangels gesetzlicher Erlaubnis durch vorformulierte Klauseln die Datenlage und Datenverwendungsmöglichkeit im ausschließlich eigenen Interesse des Verwenders verbessert werden sollen.77 Liegt ein einseitiges Machtgefälle vor, das ohne Interessenabwägung und unter Verletzung wesentlicher Grundgedanken des Datenschutzrechts mittels Einwilligungserklärung einen rechtmäßigen Zustand herbeiführen soll, so kann eine Einwilligungserklärung auch im Lichte des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig und unwirksam sein. Der BGH geht jedenfalls davon aus, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung an den §§ 305ff. BGB zu messen ist.78

      Abgesehen von derartigen besonderen Lagen ist eine Einwilligung nach Art. 7 Abs. 2 DSGVO datenschutzrechtlich wirksam, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene seine Einwilligung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt („Opt-in“-Erklärung).

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      Der Verordnungsgeber akzeptiert grundsätzlich, dass Einwilligungserklärungen mit Vertragserklärungen in gedruckten oder elektronischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verknüpft werden. Er sieht aber das Problem, dass Klauselwerke von Betroffenen insbesondere bei alltäglichen Massengeschäften sehr häufig nicht zur Kenntnis genommen oder gar gelesen werden. Deshalb fordert Art. 7 Abs. 2 DSGVO, dass die Erklärung

       1. in verständlicher und leicht zugänglicher Form und

       2. in klarer und einfacher Sprache erfolgt und

       3. von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.

      Es ist folglich Transparenz in gestalterischer und sprachlich-inhaltlicher Hinsicht herzustellen.

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      Die unter 1. und 2. formulierten Anforderungen sind im Kontext des Absatzes 2 zu verstehen, also zunächst nur auf Sachverhalte bezogen, bei denen die Einwilligungserklärung zusammen mit Erklärungen zu anderen Sachverhalten verbunden ist. Dennoch sollte der Verantwortliche auch dann, wenn die Einwilligungserklärung nicht mit anderen Sachverhalten zusammen formuliert wird, sondern für sich als „Einwilligung in die Datenverarbeitung“ vorgelegt wird, um eine Erklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie um eine klare und einfache Sprache bemüht sein.

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      Ausführlich formuliert ErwG 39, welche Anforderungen darunter zu verstehen sind. Danach muss Transparenz darüber hergestellt werden, dass personenbezogene Daten über die betroffene Person erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden sollen. Es muss deutlich werden, „in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden“.

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      Der ErwG 39 erhellt die Erwartung des Verordnungsgebers, dass die betroffenen Personen „über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert und darüber aufgeklärt werden, wie sie ihre diesbezüglichen Rechte geltend machen können“. Ergänzend wird nach ErwG 42 erwartet, dass „insbesondere bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderer Sache ... Garantien sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt“.

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