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die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise (...), mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert“ (ErwG 32).53 Es wird kein Zweifel daran gelassen, dass „Stillschweigen, oder Untätigkeit der betroffenen Person ... keine Einwilligung darstellen“ kann (ErwG 32). Das vom Anbieter voreingestellte Kreuz in einem Ankreuzkästchen (Checkbox), mit dem die Einwilligung erklärt werden soll, kann ebenso keine wirksame Einwilligungserklärung darstellen wie ein vorformulierter Text ganz ohne Checkbox. Dieses bestätigte der EuGH in seiner Planet49-Entscheidung,54 die auf einen Vorlagebeschluss des BGH erging. Auch kann eine Einwilligungserklärung nicht angenommen werden, wenn oberhalb des die Einwilligung formulierenden Textes eine Schaltfläche angebracht wird, deren Anklicken zu einem Vertragsschluss führen soll, der von einer Einwilligung abhängig gemacht wird.

      Im Verfahren Planet49 hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen55 die Ansicht vertreten, dass die Einwilligungserklärung gesondert von anderen Erklärungen abzugeben sei. Hierauf war der EuGH im Urteil nicht explizit eingegangen, sondern stellte nur fest, dass eine Einwilligung nicht aus einer Willenserklärung zu einem anderen Thema abgeleitet werden kann. Bei einer anderen, eindeutigen Gestaltung mit verständlicher Darlegung der Erklärungsinhalte ist es aber möglich, durch einen einzigen Klick zwei rechtserhebliche Erklärungen zusammen abzugeben. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ist insofern eindeutig (siehe auch Rn. 54). Dies bedeutet letztlich, dass dann, wenn die Einwilligung von den übrigen Erklärungsinhalten hinreichend klar unterscheidbar und ihr Inhalt eindeutig von der Schaltfläche umfasst ist, davon ausgegangen werden kann, dass die betroffene Person sie durch einen Klick auf die Schaltfläche auch unmissverständlich zusammen mit einer anderen (Vertrags-)Erklärung abgeben kann.56

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      „Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.“64

      Weiter anwendbar sind die Vorschriften, die der Umsetzung der RL 2002/58/EG65 dienen. Zu ihnen gehört § 7 UWG, der die werbliche Ansprache über E-Mail, Telefax und Telefon verbietet bzw. von einer ausdrücklichen Einwilligung abhängig macht. Diese Richtlinie soll durch die ePrivacy-Verordnung abgelöst werden, für die derzeit nur Entwürfe vorliegen. Die künftige ePrivacy-Verordnung wird für ihren Anwendungsbereich entsprechende Regelungen treffen, die für die Einwilligung bei der elektronischen Kommunikation von Bedeutung sein werden und (übergangsweise) im TTDSG enthalten sind.

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