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aufeinander abgestimmt sind.

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      Für die Auslegung der Vorschriften zur Einwilligung sind auch die Erwägungsgründe wesentlich. So gibt ErwG 32 wichtige Hinweise darauf, wie die Einwilligung erfolgen soll. Danach sollte die Einwilligung „durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung.“

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      Eine aktiv von der betroffenen Person vorgenommene – also nicht bereits voreingestellte – Einstellung des Browsers, mit der automatisch Einwilligungen pauschal erteilt werden, wenn auf einer besuchten Webseite danach gefragt wird, dürfte nicht zulässig sein, da es in jedem Einzelfall einer Information über den mit der Verarbeitung verfolgten Zweck und den Verantwortlichen bedarf, um gegenüber der betroffenen Person in jedem Einzelfall einer abzugebenden Erklärung die erforderliche Transparenz herzustellen und die Warnfunktion wirksam werden zu lassen.39 Eine pauschale Browser-Opt-In-Lösung muss scheitern.

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      In der Regel wird es an einer eindeutigen Willensäußerung, die neben der Pflicht zur Transparenz über den Zweck der gewünschten Datenerhebung und -verwendung, die Bedingung für die Wirksamkeit der Einwilligung ist, fehlen, sodass die konkludente Einwilligung als Erlaubnis kaum eine Zukunft hat.

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      Auch § 13 BDSG a.F. kannte keine mutmaßliche Einwilligung in die Datenerhebung durch öffentliche Stellen, sondern normiert in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BDSG a.F. einen eigenen gesetzlichen Erlaubnistatbestand für den Fall, dass die Erhebung zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist und der Betroffene an der Abgabe einer Einwilligungserklärung tatsächlich oder rechtlich gehindert ist. In einer solchen Situation wird nun der Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. d DSGVO als Erlaubnistatbestand heranzuziehen sein, wonach die Datenverarbeitung erlaubt ist, wenn sie erforderlich ist, um die lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.

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