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nach Art. 7 DSGVO

       1. Nachweis der erfolgten Einwilligung (Abs. 1)

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      Der Verantwortliche hat deshalb nachzuweisen, in welcher Weise und aufgrund welcher vor Beginn der Verarbeitung erfolgten Erklärung oder aktiven Handlung die betroffene Person die Einwilligung vornahm.

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      Es muss nachweisbar sein, dass die Erklärung vorab erfolgte (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO („hat ... gegeben“). Die Einwilligung ist eine Zustimmung, die einer künftigen Verarbeitung zur Zulässigkeit verhelfen soll. Sie kann also eine ursprünglich gesetzlich nicht erlaubte oder ohne vorherige Einwilligung erfolgte Verarbeitung nicht rückwirkend legitimieren.68

      Außerdem ist nachzuweisen, was der Inhalt der Einwilligung ist, in welche Verarbeitung welcher Daten zu welchem Zweck eingewilligt wurde. Des Weiteren ist der Nachweis zu erbringen, dass der betroffenen Person vor Erteilung ihrer Einwilligung alle erforderlichen Informationen gegeben wurden, damit die einwilligende Person die Entscheidung auf der Basis hinreichender Informationen über Risiken und Folgen der Einwilligung erkennen konnte. Zu protokollieren und zu dokumentieren sind demnach nicht nur der Inhalt der Erklärung, sondern auch das Verfahren, wie die Erklärung zustande kam einschließlich der Angabe, welche Informationen über den Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung sowie das Widerrufsrecht der betroffenen Person vor Abgabe der Erklärung zur Entscheidungsfindung gegeben wurden.69

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      An die Form der Nachweisbarkeit stellt Art. 7 Abs. 1 DSGVO keine Anforderung; weder wird Schriftlichkeit noch Textform verlangt. Allerdings wird es schwierig sein, konkludente Einwilligungen nachweisen zu können, sodass diese Form der Einwilligung kaum eine Rolle spielen dürfte. Die Auswahl der technischen Mittel zur Protokollierung und Dokumentation ist dem Verantwortlichen überlassen. Kleine und Mittlere Unternehmen werden einfachere, aber gleichwohl wirksame Lösungen finden, als große Konzerne, die etwa bestehende Risikomanagement- oder Compliance-Systeme nutzen können, um die datenschutzrechtliche Accountability zu integrieren. Außerdem gibt es bereits am Markt entsprechende Softwarelösungen.

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      Gibt die betroffene Person ihre Einwilligungserklärung schriftlich zusammen mit Erklärungen ab, die noch andere Sachverhalte betreffen, so muss in dem vorformulierten Vertragsangebot „das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist“ (Art. 7 Abs. 2 DSGVO). Schon die Definition der Einwilligung durch Art. 4 Nr. 11 DSGVO stellt klar, dass die Willensbekundung „unmissverständlich“ abzugeben ist. Sie darf keineswegs in verschleiernder Absicht in anderen Vertragserklärungen versteckt sein.

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