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Eigenständigkeit in ihren ureigensten Belangen, entsprechend ihrer tausendjährigen Tradition, gleichwohl in durchaus enger Bindung an den Heiligen Stuhl. Die deutschen Bundesstaaten sollten zur Dotation der Erzbischöfe, Bischöfe, Domkapitel und diözesanen Einrichtungen wie der Priesterseminare entsprechend der Zusicherung des Reichsrezesses von 1803 verpflichtet werden, und zwar in Form von liegenden Gütern in kirchlicher Selbstverwaltung49: „Die Verbindlichkeit dazu haftet als heilige Schuld auf den säkularisirten geistlichen Staaten“50, d.h. der Reichsdeputations-Hauptschluss, als Reichsgesetz mit dem Untergang des alten Reiches erloschen, sollte gleichwohl weiterhin Rechtsgeltung behalten (was de facto auch geschah). Aber den Staaten sollten auch weitreichende Rechte eingeräumt werden, vor allem bei der – aus damaliger staatlicher Sicht brisanten – Neubesetzung der Bischofsstühle und Domkapitel. Hier war vorgesehen, dass der zuständige Landesherr aus einem innerhalb dreier Monate nach Eintritt der Vakanz durch Wahl zu bestimmenden Dreiervorschlag des jeweiligen Domkapitels ein ihm genehmes „Subject“ auswählen könne, welches sodann vom Domkapitel dem Papst zur Bestätigung präsentiert werden sollte.51 Für die Besetzung der Domkapitelspräbenden war im Entwurf ein Dreiervorschlag des jeweiligen Bischofs vorgesehen, aus dem der Landesherr einen ihm genehmen Kandidaten auswählen sollte52 – Vorschläge, die nachmals, gewiss in kanonistischen Modifikationen, in die Vertragsabschlüsse der einzelnen deutschen Staaten mit dem Heiligen Stuhl eingingen, wenn auch päpstlicherseits nur als erzwungen zugestandene Konzessionen.

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