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vakanten Bischofsstuhles; nur in einer Ausnahmesituation darf er es auch innerhalb des Trauerjahres tun (3°)53. Der Kapitelsvikar darf die Dimissorien außerdem keinem Weihekandidaten ausstellen, der vom Bischof zurückgewiesen worden ist (§ 2).

      Bei der Ordination von Weihekandidaten unter Ordensleuten gelten folgende Regeln: Zuständig für die Ausstellung der Dimissorien für exemte Religiosen54 ist ihr höherer Oberer (c. 964, 2°), d. h. der regierende Abt oder bei zentralistischen Orden der Generalobere und der Provinzial. Für die Weihekandidaten mit den zeitlichen Gelübden darf ihr Ordensoberer in Übereinstimmung mit c. 574 die Dimissorien nur zum Empfang der Tonsur und niederen Weihen erteilen (3°). Für die Weihekandidaten der nicht exemten Ordensgemeinschaften gelten dieselben Vorschriften wie für die weltlichen Bewerber, deswegen bekommen sie Dimissorien nicht von ihren Ordensoberen, sondern von ihren Diözesanbischöfen. Allerdings gab es Privilegien in einigen solchen Fällen.55 Aber CIC/1917 widerruft jedes Indult für die Erteilung des Entlaßschreibens durch den Oberen zum Empfang der höheren Weihen durch einen Kandidaten mit nur zeitlichen Gelübden (4°). Die Weihedimissorien zur Erteilung der (höheren) Weihen an die Religiosen werden an den Diözesanbischof gerichtet, in dessen Diözese das Kloster (domus religiosa) steht, zu dem der Weihekandidat gehört (c. 965). Auch in diesem Fall besaßen einige Ordensgemeinschaften Privilegien, entweder die Dimissorien an jeden beliebigen Bischof56 oder an den Bischof des Studienortes des Weihekandidaten ausstellen zu dürfen.57 Außer im Falle eines Privilegs darf sich der Ordensobere in folgenden Situationen an einen fremden Bischof wenden: Wenn es der Diözesanbischof erlaubt hat, wenn der Diözesanbischof einem anderen Ritus angehört, wenn er abwesend ist, wenn er in der nächsten Zeit (nach c. 1006 § 2) keine Weihen erteilt, wenn der Bischofssitz vakant ist oder der neue Ordinarius kein Bischof ist (c. 966 § 1)

      Apostolische Konstitution Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947 fokussiert im Wesentlichen Materie und Form des Weihesakramentes. Als die einzige Materie der Diakonen-, Priester- und Bischofsweihe wurde die Handauflegung durch den Bischof (Episcopis manus impositio) bestimmt.58

      Der neue Kodex stellt im Vergleich mit dem CIC/1917 weniger Bedingungen an einen Weihespender der drei Weihestufen – dem entsprechen auch die wenigeren Strafen im neuen Kodex für den Weihespender aus irgendeinem Grund der Verfehlung gegen das Weiherecht. Die Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und außerordentlichen Ordinanden enthält der CIC/1983 nicht mehr. Der Spender der heiligen, d. h. sakramentalen Weihen ist der (gültig) konsekrierte Bischof (c. 1012).59

      Die Mitwirkung des Apostolischen Stuhles ist in folgenden Situationen notwendig: Um einen Priester erlaubt zum Bischof zu weihen, muss der ordinierende Bischof zuvor eine päpstliche Beauftragung (mandatum) dazu bekommen (c. 1013).60 Die Bischofsweihe ist nicht mehr wie in c. 953 CIC/1917 dem Papst reserviert, sondern das päpstliche Mandat61 ist jetzt einzig aus ekklesialen Gründen wegen der Bewahrung der communio mit dem Bischofskollegium und dem Papst notwendig.

      Der episcopus proprius oder ein anderer inkardinationsberechtigter Oberer soll den Weihebewerber nur dann zur (Diakonen-)Weihe zulassen, wenn dies als nützlich für den Dienst der Kirche gehalten wird (c. 1025 § 2). Es ist hier die Rede nicht von einer konkreten Teilkirche bzw. einem Ordensinstitut, sondern von der Gesamtkirche.

      Ein lateinischer Bischof darf einen Weihekandidaten eines orientalischen Ritus nur mit apostolischem Indult weihen (cc. 1015 § 2, 1021),62 egal ob es sich um seinen Untergebenen eines anderen Ritus (c. 383 § 2, dies betrifft diejenigen Orientalen, für die auf dem Territorium noch keine eigene Hierarchie errichtet wurde) oder um einen Angehörigen einer anderen Kirche sui iuris handelt, der von seinem eigenen Ordinarius das Weiheentlaßschreiben für einen lateinischen Bischof bekam.63

      Die Zuständigkeit für die Erteilung des Weiheentlaßschreibens an einen Religiosen wird nach c. 1019 geordnet und gegenüber c. 958 CIC/1917 wesentlich erweitert. Die höheren Oberen64 der klerikalen Ordensinstitute päpstlichen Rechtes oder der klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes65 haben das Recht, ihren Untergebenen, die die ewige Profess oder ein anderes vergleichbares Versprechen abgelegt haben und dem Institut inkardiniert werden können (c. 266 § 2), auch die Weihedimissorien auszustellen (c. 1019 § 1). Die Personalprälatur mit dem Prälaten als eigenem Ordinarius an der Spitze besitzt ebenfalls das Recht, die eigenen Mitglieder zu inkardinieren (c. 295 § 1). Alle anderen Ordensleute ohne definitive Inkorporation in ihr Ordensinstitut und alle Angehörigen der laikalen Gesellschaften66, der Gesellschaften des diözesanen Rechtes, der Säkularinstitute67 oder der frommen Vereinigungen unterstehen in dieser Frage dem Diözesanbischof, von dem sie das Entlaßschreiben oder die Weihe selbst bekommen, und jedes entgegen sprechende Indult wird ausdrücklich widerrufen (c. 1019 § 2). Ihre Oberen sollen an den Diözesanbischof ein Weihebittschreiben mit der Bitte um Weihespendung richten, das von dem Weiheentlaßschreiben zu unterscheiden ist.68 Im neuen Gesetzbuch wird nicht mehr vorgeschrieben, an welchen Bischof die Ordensoberen das Weiheentlaßschreiben richten sollen. Demgemäß können sie wie auch andere Ordinarien mit der Weihespendung jedweden konsekrierten katholischen Bischof desselben Ritus wie der Kandidat beauftragen. Ein katholischer Bischof eines anderen Ritus muss zur erlaubten Weihespendung neben den Dimissorien auch das apostolische Indult besitzen (c. 1021). Weiter darf der beauftragte Bischof nicht an der Ausübung seiner Bischofsweihe gehindert sein (c. 1044 § 2) oder mit einer Kirchenstrafe69 belegt werden.

      Der weihende Bischof ist mit der Weihespendung beauftragt, im Namen des Ausstellers der Weihedimissorien die Weihe zu erteilen, sodass der Kandidat der Diakonenweihe in die Diözese (oder andere Teilkirche, Ordensinstitut usw.) des Ausstellers der Dimissorien inkardiniert wird. Falls aber das Weiheentlaßschreiben ungültig ist, ist zugleich die Inkardination des neu geweihten Diakons als ungültig zu betrachten.

      Spätestens seit der Konstitution Etsi pastoralis (1742)70 von Papst Benedikt XIV. wurde in der katholischen Kirche die Ordination katholischer orientalischer Kandidaten durch ritusgleiche Bischöfe als Regel angeordnet und das Gegenteil nur mit einer päpstlichen Erlaubnis zugelassen. Nach dem kodifizierten Recht war eine interrituelle Weihespendung (ohne päpstliches Indult) vom allgemeinen kanonischen Recht (c. 955 § 2 CIC/1917, c. 1015 § 2 CIC/1983) nicht erlaubt.

      Bereits in der frühen Kirche wurden die Weihekandidaten auf einen bestimmten Titel, den sog. Ordinationstitel geweiht. Diese ordinatio relativa galt als der Regelfall. Trotzdem musste das Konzil von Chalkedon (451) gegen die ordinatio absoluta, die besonders in Ostkirchen öfters praktiziert wurde, einschreiten. Die Kleriker ohne Ordinationstitel wurden clerici vagi oder clerici acephali genannt.

      Das kirchliche Gesetzbuch von 1917 führte kein neues Recht ein, sondern übernahm die meisten Normen aus dem älteren Recht. Demzufolge kann die Ordination gültigerweise nur eine Person des männlichen Geschlechts empfangen, die bereits gültig getauft ist

      (c. 968 § 1). Jeder Zweifel hinsichtlich des männlichen Geschlechts muss ausgeschlossen sein.71 Der zweite Satz des Kanons behandelt einen erlaubten Weiheempfang: Erlaubterweise muss der Weihekandidat nach dem Urteil seines eigenen Ordinarius und des Weihespenders die vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen und darf mit keiner Irregularität oder keinem Hindernis behaftet sein (c. 968 § 1). Falls der Bischof keine moralische Gewissheit bezüglich der erforderten Eignung des Kandidaten der höheren Weihen besitzt, darf er ihn nicht weihen (c. 973 § 3). Wer die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt,

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