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Untergrundkirche und geheime Weihen. Eva Vybíralová
Читать онлайн.Название Untergrundkirche und geheime Weihen
Год выпуска 0
isbn 9783429064341
Автор произведения Eva Vybíralová
Жанр Документальная литература
Серия Erfurter Theologische Studien
Издательство Bookwire
48 Das Zuwiderhandeln gegen c. 955 wird ipso facto mit der dem Apost. Stuhl reservierten Suspension ab ordinum für ein Jahr bestraft (c. 2373, 1°). Mit derselben Strafe wird die Ordination ohne Weihetitel, wie in c. 974 § 1,7° vorgeschrieben ist, bestraft (c. 2373 3°).
49 Zur Erwerbung eines kirchlichen Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes ist es notwendig sich auf dem Gebiet einer Pfarrei, Nebenpfarrei oder mindestens einer Diözese, eines Apost. Vikariates oder Apost. Präfektur aufzuhalten. Dazu ist für den Wohnsitz die Absicht nötig, dort (wenn nichts Unerwartetes plötzlich eintritt) für immer zu bleiben oder dort tatsächlich bereits 10 Jahre zu wohnen (c. 92 § 1). Bei dem Nebenwohnsitz (quasi-domicilium) wird entweder die Absicht verlangt, sich dort für einen größeren Teil des Jahres aufzuhalten, falls nichts Wichtiges dagegen steht, oder sich dort für längere Zeit tatsächlich aufzuhalten (c. 92 § 2). Der kirchliche Wohnsitz (und Nebenwohnsitz) geht verloren, wenn der Mensch den Ort mit der Absicht verlässt, nicht wiederzukommen. Diese Regel über Verlust des Wohnsitzes gilt nicht für verheiratete (und nicht rechtmäßig getrennte) Frauen, Geisteskranke in Pflege und Minderjährigen (c. 95). Näheres in: Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 115-120.
50 Der Abstammungsort eines Kindes, auch eines Neophyten, ist dort, wo der Vater des Kindes - bei einem unehelichen oder nach Tod des Vaters geborenen Kind die Mutter - bei Geburt des Kindes seinen/ihren Wohnsitz bzw. Nebenwohnsitz hatte (c. 90 § 1). Für Kinder der Wohnsitzlosen ist ihr Abstammungsort der Geburtsort selbst, bei Findelkindern der Ort, wo sie gefunden wurden (c. 90 § 2). Näheres in: Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 114-115.
51 Wer keinen Wohnsitz und Nebenwohnsitz hat, darf nur kraft Apostolischen Indultes geweiht werden. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 184.
52 Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 99.
53 Wenn der Kapitels vikar das Entlaßschreiben gegen diese Vorschrift ausstellt, wird er ipso facto mit der Suspension a divinis bestraft (c. 2409).
54 Unter die exemten klösterlichen Verbände zählen die monastischen Kongregationen (congregationis monasticae), die mehrere selbstständige Klöster (monasterium sui iuris) vereinigen, und die exemten Ordensgemeinschaften (religionis exemptae) mit einfachen oder auch feierlichen Gelübden, die nicht unter der Jurisdiktion des Ortsordinarius stehen (c. 488 2°).
55 Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 189.
56 Papst Benedikt XIV. (1740-1758) entschied, dass nur diejenigen Privilegien gelten, die nach dem Trienter Konzil verliehen wurden, und zwar ausdrücklich und direkt, vgl. ibid., 190. Ein solches Privileg kann ebenfalls ein Bischof besitzen, vgl. ibid., Bd. III, 622.
57 Vgl. Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 102.
58 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis.
59 Damit äußert sich der Gesetzgeber nicht zur dogmatischen Frage nach der Möglichkeit der sakramentalen Weihe durch einen beauftragten Nichtbischof oder zur Gültigkeit der in der Geschichte auf solche Weise gespendeten Weihen. Trotzdem stellt der Gesetzgeber aber diese Vorschrift zur Gültigkeit der Weihe. Vgl. Hirnsperger, Johann, § 81 Die Ordination, in: HdbKathKR2, 869.
C. 744 CCEO verbindet cc. 1009 § 2 (Weihe durch Handauflegung und Weihegebet) und 1012 (Weihespender) CIC/1983 und erweitert den c. 1012 CIC. Der c. 744 CCEO bestimmt, dass nur der Bischof die heiligen Weihen gültig spenden kann („solus Episcopus sacram ordinationem valide ministrať‘). Andererseits fehlt hier die nähere Beschreibung des ordinierenden Bischofs wie im c. 1012 CIC, nämlich ,„Episcopus consecratusVgl. auch Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1012/4, in: MK CIC (Stand Februar 2006).
60 Die Strafe für das Zuwiderhandeln ist die dem Apostolischen Stuhl reservierte Exkommunikation latae sententiae (c. 1382).
61 Der päpstliche Auftrag muss feststehen, daher sind eine bloße Vermutung oder ein Gerücht unzureichend. Der sicherste Beweis der päpstlichen Beauftragung ist selbstverständlich ein schriftliches Dekret, aber es „genügt ein anderer sicherer Nachweis, daß jemand zum Bischof bestellt worden ist (z. B. mdl. Aussage des Präfekten der Bischofskongregation oder des Ap. Gesandten).“ Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1013/3, in: MK CIC (Stand Februar 2006). Ein päpstlicher Dekret zur Übertragung des Bischofsamtes „kann als implizites Mandat zur Erteilung der Bischofsweihe angesehen werden.“ Ibid., c. 1013/4. Das päpstliche Mandat kann sich an einen bestimmten oder auch unbestimmten katholischen Bischof wenden. Oftmals steht es dem Ernannten auch zu, sich einen eigenen Spender zu wählen, vgl. ibid., c. 1013/5. So kann sich der päpstliche Auftrag sowohl an den Weihender als auch an den zum Bischof Ernannten richten, vgl. Aymans, Winfried /Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex iuris canonici, Bd. III, 234.
62 Für die Nichtbeachtung des c. 1014 und ebenfalls der cc. 1015 § 2 (Weihe eines orientalischen Kandidaten ohne apostolisches Indult) und 1021 (Weihe durch einen katholischen Bischof anderen Ritus als der Weihekandidat ohne apostolisches Indult) findet man im CIC/1983 paradoxerweise keine Kirchenstrafen. C. 1459 § 2 CCEO bestraft dagegen mit einer angemessenen Strafe einen Bischof, der gegen Vorschriften der Canones die Diakonen- oder Priesterweihe spendete.
63 Aus der Sicht der lateinischen Kirche sind andere (d. h. nichtlateinische) Riten ebenfalls andere Rituskirchen (Ecclesia ritualis im Sprachgebrauch des CIC/1983) bzw. andere Kirchen sui iuris (im Sprachgebrauch des CCEO). Aber nicht jede Rituskirche/Kirche sui iuris hat einen eigenen Ritus.
64 Höhere Obere leiten das ganze Institut oder eine Provinz bzw. einen ihr gleichberechtigten Teil, oder ein Kloster sui iuris. Als höhere Obere werden ebenfalls ihre Stellvertreter bezeichnet (c. 620).
65 Die Erläuterungen der Begriffe: klerikal/laikal (c. 588), des päpstlichen/diözesanen Rechtes (c. 589), Ordensinstitut (c. 607), die Gesellschaft des apostolischen Lebens (c. 731).
66 Woestman erwähnt ein Beispiel eines männlichen laikalen Instituts ‘Order of St. John of God’, das vom Apostolischen Stuhl das Privileg zur Erteilung des Weiheentlaßschreibens bekam. Vgl. Woestman, William H., The Sacrament of Orders, 28, Fn. 62.
67 Kraft einer Begünstigung durch den Apostolischen Stuhl kann ein Säkularinstitut inkardinationsberechtigt werden (c. 266 § 3).
68 Vgl. Aymans, Winfried /Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht, Bd. II, 136.
69 Die Exkommunizierten und mit Interdikt Belegten dürfen keine Sakramente spenden (c. 1331 § 1, 1°; c. 1332). Die Suspension verbietet „alle oder einige Akte der Weihegewalt“ (c. 1333 § 1, 1°). Das Verbot, ein Jahr lang die Weihen zu spenden, gehört zu den Sühnestrafen (c. 1338 § 2, c. 1383).
70 BenediktXIV., Konstitution Etsi pastoralis vom 26. Mai 1742, in: Gasparri, Pietro (ed.), Codicis iuris canonici fontes. Bd. I, Rom 1947, 734-755.
71 Die wirklichen Hermaphroditen (mit Gonaden – d. h. Hoden und Eierstöcke – beider Geschlechter) können nicht gültigerweise geweiht werden. Bei Scheinhermaphroditen (Gonadenanlage eigengeschlechtlich, aber die übrigen Geschlechtsorgane sind gemischt oder doppelt) wird zwischen Gynandroiden (Frauen) und Andragynoiden (Männer) unterschieden. Die Gynandroiden dürfen die Weihe nicht empfangen. Da die (sicheren) Andragynoiden als Männer angesehen werden, sind sie fähig, die Weihe zu empfangen, aber trotzdem ist es nicht empfohlen, die Andragynoiden zu weihen. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 191.
72 Für die höheren Weihen kommt der titulus beneficii kaum in Betracht, weil für die Erlangung der Benefizien normalerweise die Priesterweihe erforderlich ist, aber der Kleriker muss bereits zur Subdiakonatsweihe einen Titel bekommen. Der titulus mensae wurde in Deutschland als landesherrlicher (staatlicher) Tischtitel gebraucht. Vgl. Eichmann, Eduard/ Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 108-109.
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