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von Papst Benedikt XIV. (1740-1758) auch vom kirchlichen Magisterium verwendet.37 Dabei wird der Begriff ‘nullus’ im selben Sinne wie ‘invalidus’ verstanden. Wer im Gesetz für den Sakramentenempfang als ‘unfähig’ (inhabilis, incapax) bezeichnet wird, kann das Sakrament nicht gültig empfangen.

      Das neue kirchliche Gesetzbuch schreibt vor, dass nur die höchste kirchliche Autorität darüber bestimmen kann, was zur Gültigkeit (validitas) der Sakramente erforderlich ist. Kriterien für die Erlaubtheit setzt entweder die höchste Autorität der Kirche oder auch eine andere Autorität (c. 841 CIC/1983), meistens die Bischofskonferenz oder der Diözesanbischof, fest.

      Die Apostel Christi weihten ihre Schüler und andere angesehene gläubige Männer zu Kirchendienern. Auf diese Weise entwickelte sich durch die Weitergabe der Weihe die apostolische Sukzession (successio apostolica) wie eine „Begabungskette“.38

      In der Scholastik unterschied man zwischen dem ordentlichen und außerordentlichen Spender. Als ordentlicher Spender gilt gemeinhin der Bischof. Bei dem außerordentlichen Weihespender stellte sich die Frage, ob einem Priester die Vollmacht zur Erteilung der niederen Ordines oder auch der höheren Ordines durch den Papst verliehen werden könne. Die erste Position vertraten mehrere Theologen (z. B. Thomas von Aquin), die zweite Position unterstützten neben einigen Theologen insbesondere Kanonisten. In der Geschichte sind einige Beispiele der Erteilung von höheren Weihen durch bloße beauftragte Priester bekannt.39 Es gab sogar Stimmen, die von der Möglichkeit der Beauftragung eines einfachen Priesters durch den Papst zur Erteilung der Bischofskonsekration sprachen.40

      Der alte Kodex von 1917 unterschied noch zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Weihespender. Der ordentliche Spender der höheren Ordines ist ein gültig geweihter Bischof:

      C. 951 – „Sacrae ordinationis minister ordinarius est Episcopus consecratus.“

      Als außerordentlichen Spender einiger Weihestufen (womit die erste Tonsur und die nichtsakramentalen Ordines gemeint sind) bezeichnet c. 951 einen Nichtbischof, der von Rechts wegen oder durch einen päpstlichen Indult die notwendige Vollmacht besitzt.41 Von Rechts wegen besitzen diese Vollmacht für die Erteilung der ersten Tonsur und der niederen Weihen die Kardinäle überall in der Kirche (vorbehaltlich eines vorliegenden Weiheentlaßschreibens, c. 239 § 1, 22°), die apostolischen Vikare und Präfekten auf ihrem Gebiet (c. 294 § 2) und die gefreiten Äbte und Prälaten (Abbas vel Praelatus nullius, c. 323 § 2). Die regierenden Regularäbte (Abbas regularis de regimine) dürfen, wenn sie Priester sind und die Abtsweihe empfangen haben, die erste Tonsur und die niederen Weihen an ihre Untergebenen mit wenigstens einfacher Profess erteilen (c. 964, 1°). Ohne Besitz des vorgeschriebenen Amtes oder des Indults des Apostolischen Stuhls und bei Nichtbeachtung der anderen Vorschriften sind die nichtsakramentalen Weihen ungültig (irrita).42

      Die Bischofsweihe ist dem Papst reserviert und ohne seinen Auftrag ist eine solche Weihe verboten (c. 953). Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift werden die beteiligten Bischöfe und der Empfänger ipso iure suspendiert, wobei der Erlass dieser Strafe dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist (c. 2370). Mit dem Dekret des Hl. Offiziums vom 9. April 1951 wurde diese Vorschrift noch verschärft: Wenn ein Bischof, egal welchem Ritus er angehört, jemanden auch aus schwerer Furcht (metu gravi) zum Bischof ohne Zustimmung des Apostolischen Stuhls weiht, wird er ipso facto exkommuniziert und der Nachlass der Strafe ist specialissimo modo dem Apostolischen Stuhl reserviert. Dieselbe Strafe gilt auch für den Geweihten, auch wenn er sich aus schwerer Furcht weihen ließ.43

      Für eine erlaubte Weihespendung muss der Bischof - Hauptkonsekrator im Normalfall noch zwei weitere Bischöfe zur Assistenz hinzuziehen, sofern er davon vom Apostolischen Stuhl keine Dispens bekam (c. 954). In besonderen Fällen, wenn es sich z. B. um abgelegene Gegenden handelt, beauftragt der Apostolische Stuhl zwei Priester, die statt der zwei vorgeschriebenen Bischöfe bei der Bischofsweihe assistieren.44

      Bei der Bischofsweihe war bis in das 20. Jahrhundert die Rolle der zwei oder mehr Bischöfe neben dem Hauptkonsekrator nicht eindeutig geklärt, nämlich ob diese Bischöfe ebenfalls die Spender der Bischofsweihe sind oder ob sie nur als bloße Zeugen assistieren. Diese Frage entschied kraft seiner päpstlichen Vollmacht erst Papst Pius XII. mit seiner Apostolischen Konstitution Episcopalis Consecrationis vom 30. November 194445: die bischöflichen Assistenten sollen ‘Mitkonsekratoren’ (Conconsecratores) genannt werden, weil sie die Mitspender der Bischofskonsekration sind.46 Aus diesem Grund müssen die bischöflichen Mitkonsekratoren die entsprechende Intention zu weihen haben und bestimmte Gebete zusammen mit dem Hauptkonsekrator rezitieren. Die Motivation für das Festhalten an den mindestens drei Bischöfen-Spendern der Bischofsweihe war mehr die „Rechtssicherheit zur Gewährleistung der apostolischen Sukzession“ als die sichtbare Eingliederung des neugeweihten Bischofs in das Bischofskollegium.47

      Jeder soll vom eigenen Bischof (Episcopus proprius) oder mit dem Entlaßschreiben von diesem geweiht werden (c. 955 § 1),48 der eigene Bischof soll persönlich seine lateinisch-katholischen Untergebenen - Weihekandidaten weihen, wenn er daran nicht gehindert ist. Wenn es sich um seine Gläubigen orientalischen Ritus’ handelt, darf er sie erlaubterweise nur mit einem päpstlichen Indult weihen (c. 955 § 2). Der für die Weltkleriker zuständige eigene Bischof ist der Diözesanbischof, in dessen Diözese der Kandidat für den Klerikerstand seinen Wohnsitz (domicilium)49 und zugleich seinen Abstammungsort (locus originis)50 hat oder in dessen Diözese der Kandidat nur seinen Wohnsitz, aber nicht seinen Abstammungsort hat51 - in diesem zweiten Fall muss jedoch der noch nicht inkardinierte Weihekandidat seine feste Absicht bestätigen, in der Diözese bleiben zu wollen. Wenn es sich bereits um einen Kleriker handelt, der die Diözese wechselt, muss er vor seiner Weihe dieses Versprechen abgeben. Befreit von diesem Eid sind diejenigen Kandidaten, welche für eine andere Diözese geweiht werden sowie Religiosen der nicht exemten Ordensgemeinschaften (c. 956). Wenn ein Bischof außerhalb seines eigenen Territoriums das Weihesakrament erteilen will, benötigt er dazu die Erlaubnis des dortigen Ortsordinarius nur, falls er bei der Zeremonie die Pontifikalien verwendet (c. 1008).

      Damit der eigene Ordinarius (Ordinarius proprius) seinen Untergebenen erlaubterweise weiht, muss er sich vergewissern – bei der Erteilung der höheren Weihen muss der Bischof sogar aufgrund positiver Auskünfte die moralische Gewissheit (moraliter certus) gewinnen –, dass der Weihebewerber die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt und mit keiner Irregularität oder keinem Hindernis behaftet ist (c. 968 § 2 i. V. m c. 973 § 3). Im Allgemeinen darf der Bischof die Tonsur und die Weihe nur dann erteilen, wenn der Weihebewerber die Absicht hat, auch die Priesterweihe zu empfangen und wenn man voraussetzen kann, dass aus ihm ein guter, würdiger Priester werden wird (c. 973 § 1).

      Zum Bereich der Anforderungen an den Weihespender gehört ebenso das Verfassen des Weiheentlaßschreibens (litterae dimissoriae), auch Weihedimissorien genannt – ein Thema, welches im Codex sehr detailliert behandelt ist. Diese Weihedimissorien sind eine Bestätigung über die Eignung des Weihekandidaten zum Empfang der Weihe und zugleich Beauftragung eines konkreten katholischen, dem Kandidaten fremden Bischofs zur Durchführung der Weihe, weil nicht jeder Bischof für die Erteilung von Weihen zuständig ist und gleichzeitig nicht jeder Ordinarius zur Erteilung der Weihen befähigt ist. Zweck dieser Erlaubnis zur Spendung der Weihe ist es, „die fehlende Zuständigkeit zu ersetzen.“52 Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Dimissorien für die weltlichen Weihebewerber ist in c. 958 § 1 näher bestimmt: der eigene Bischof, auch wenn er nach dem Ergreifen seiner Diözese noch nicht zum Bischof geweiht wurde (1°), der Generalvikar nur mit einem besonderen Auftrag des Bischofs (mandatum speciale,

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