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Schwierigkeitsbeiwerten vorschlug.

      Die Fortschreibung im Jahr 2009 arbeitete Praxiserfahrungen und insbesondere eine Konkretisierung zur Fachbauleitung ein und bildete so mit breiter Akzeptanz in der Praxis die Grundlage für nahezu sämtliche Ausschreibungen entsprechender Fachingenieurleistungen für größere Bauvorhaben.

      Dies zeichnet sich zwischenzeitlich ebenso ab für die dritte überarbeitete Fassung aus dem Jahr 2015, welche die bewährte Grundstruktur beibehielt, verschiedenen veränderten Regelungen mit der Neufassung der HOAI 2013 Rechnung trägt und wiederum aktuelle Praxiserfahrungen dieser sich stets entwickelten Planungsdisziplin einbezieht. Eine vierte, zunächst für das Jahr 2020 beabsichtigte Fortschreibung, musste aus Einschränkungen durch die Corona-Pandemie verschoben werden.

      Die AHO-Veröffentlichung vollzieht eine Unterscheidung in Grundleistungen und besondere Leistungen, die jeweils in der Tabelle zusammenfassend wiedergegeben sind, was in der praktischen Anwendung auch die Abgrenzung in der Leistungstiefe erleichtert (Tabelle 3).

      Zu den einzelnen Leistungsphasen kann folgende Erläuterung gegeben werden:

      Für Phase 1 sind die Leistungen unverändert zur Veröffentlichung AHO Heft 17 Fassung 2009.

      Die Bestandserfassung vor Ort ist als „Besondere Leistung“ ausgewiesen, da sie naturgemäß nicht bei allen Objekten anfällt und für den Aufwand nicht allgemein geltend erfassbar ist. Es wird daher eine Abrechnung nach Aufwand empfohlen, wobei darauf hingewiesen sei, dass diese besondere Leistung eine erhebliche Größenordnung annehmen kann.

      Tabelle 3. Auszug aus einem Leistungsbild gem. AHO Heft 17 [16]

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung – Klären der Aufgabenstellung und des Planungsumfangs; Klären, inwieweit besondere Fachplaner einzubeziehen sind und Festlegen der Aufgabenverteilung, – Zusammenstellen der Ergebnisse, – Bestandserfassung vor Ort, – Auswerten von übergebenen Bauakten.
2. Vorplanung – Feststellen einschlägiger Rechtsgrundlagen und der wesentlichen materiell-rechtlichen Anforderungen aufgrund der Art, Nutzung, Bauweise, Größe, Nachbarschaft und des gestalterischen Konzeptes sowie eventuell beanspruchte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, – Erarbeiten der Grundzüge des Brandschutzkonzeptes einschließlich Möglichkeiten beim abwehrenden Brandschutz und Grundlagen für anlagentechnische Maßnahmen, – Erstellen von Brandschutzskizzen zur Visualisierung der baulichen Maßnahmen und des anlagentechnischen Konzeptes, – Stichpunkthaftes Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse. – Qualitative Analyse der vorgesehenen Nutzung hinsichtlich besonderer Brand- und Explosionsgefahren oder Wassergefährdungsklassen, – Erarbeiten eines Entrauchungskonzeptes für spezielle Fragestellungen, – Erarbeiten eines Evakuierungskonzeptes für spezielle Fragestellungen, – Ermitteln von Brandlasten vor Ort, – Auswerten von übergebenen Listen/Sicherheitsdatenblättern zu brennbaren Flüssigkeiten oder Gefahrstoffen, – Abgleich mit den Vorschriften des Arbeitsschutzes zur Auslegung der Rettungswege, – Teilnehmen an Besprechungen, an denen der Brandschutz nicht gebündelt behandelt wird.
3. Entwurfsplanung – Erarbeiten des Brandschutzkonzeptes ggf. unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen, – Konkretisieren von allen objektspezifischen Brandschutzanforderungen, – Mitwirken bei Abstimmungen mit Behörden, Brandschutzdienststellen und/oder Feuerwehr, – Zusammenstellen wesentlicher Inhalte als Entwurf des textlichen Erläuterungsberichtes zum Stand der Entwurfsplanung. – Festlegen der maßgebenden Brandszenarien und numerische Brandsimulation oder qualitative Analysen, – Erarbeiten eines Evakuierungskonzeptes auf Basis ingenieurmäßiger Methoden.

      In Phase 2 ist neben dem „Feststellen einschlägiger Rechtsgrundlagen“ die Grundleistung des „Feststellens der wesentlichen materiell-rechtlichen Anforderungen aufgrund der Art, Nutzung, Bauweise, Größe, Nachbarschaft und des gestalterischen Konzeptes sowie eventuell beanspruchter Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften“ verblieben. Der ausdrückliche Hinweis auf bauordnungsrechtliche Vorschriften verdeutlicht zugleich, dass andere Rechtsgebiete und gegebenenfalls verwandte Planungsbereiche (z. B. Anforderung des Arbeitsschutzes, Umweltschutzes oder barrierefreien Bauens etc.) nicht Gegenstand der Leistungen für Brandschutz nach diesem Leistungsbild sind, das heißt, auch in den ausgewiesenen Honoraren nicht enthalten sind.

      Das „Erarbeiten der Grundzüge des Brandschutzkonzeptes einschließlich Möglichkeiten beim abwehrenden Brandschutz und Grundlagen für anlagentechnische Maßnahmen“ beschreibt in dieser Leistungsphase der Vorplanung auch die Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten bei gleicher Nutzungsanforderung. Die Bearbeitung unterschiedlicher Planungsalternativen, insbesondere unterschiedlicher Nutzungsanforderungen, erfordert demgegenüber nach den generellen Regelungen der HOAI eine gesonderte Vereinbarung.

      Aus dem Bereich der Brandschutzingenieurmethoden ist das „Erarbeiten eines Entrauchungskonzeptes für spezielle Fragestellungen“ aufgenommen, welches in der Regel auch eine Vordimensionierung mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens umfasst. Dieses wurde um das Erarbeiten eines Evakuierungskonzeptes in der aktuellen Fassung dieser Schriftenreihe ergänzt, da als Praxiserfahrung zunehmend bereits in dieser Leistungsphase die Möglichkeit zur Optimierung mit ingenieurmäßigen Verfahren abzustimmen ist. Deutlichkeitshalber sei festgehalten, dass die Umsetzung eines Rettungswegekonzeptes allein auf Basis bauordnungsrechtlicher Vorschriften (z.B. Nachweis nach den Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung) Gegenstand der Grundleistungen ist.

      Ebenso neu aufgenommen wurde der „Abgleich mit den Vorschriften des Arbeitsschutzes zur Auslegung der Rettungswege“. Wenngleich generell Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand des Leistungsbildes der Leistungen für Brandschutz darstellen, wird gelegentlich projektbezogen eine entsprechende Bearbeitung abgefragt, die demgemäß eine „Besondere Leistung“ darstellt.

      Für die Grundleistung der Phase 3 ist zunächst festzuhalten, dass hier ein „Mitwirken bei der Abstimmung mit Behörden, Abstimmung mit Brandschutzdienststellen und/oder Feuerwehr“ eine erstmalige Erwähnung innerhalb des Leistungsbildes erfährt. Damit wurde der Praxiserfahrung Rechnung getragen, dass Behördenabstimmungen in der Regel nur auf Basis einer konkret vorbereiteten und dokumentierten Vorplanung durchgeführt werden können, zumal das „Feststellen einschlägiger Rechtsgrundlagen“ von jeher im Aufgabenbereich des Brandschutzplaners liegt, d.h. nicht im Behördengespräch erfragt werden muss. Die Grundleistung kann sich dabei auf die jeweils verbindlich eingeführten bauaufsichtlichen Vorschriften und die zum Bearbeitungszeitpunkt eingeführten technischen Baubestimmungen beschränken.

      Als Arbeitsergebnis

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