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Bearbeitung soll nunmehr als Grundleistung der Phase 5 erfolgen.

       Gewerkeübergreifende Brandschutzmatrix

      In diesem Niveau werden die Komponenten-Identifi-kationsnummern der einzelnen Melder und Aktoren genau benannt und das jeweilige Matrixelement mit den einzelnen Komponenten zugeordnet. Die gewerke-übergreifende Brandschutzmatrix ist die Grundlage für die Programmierung der gesamten brandschutztechnischen Steuerungstechnik. Sie wird in der Regel durch den Fachplaner der Technischen Ausrüstung erarbeitet (vgl. Anlage 15, Leistungsphase 3 HOAI sowie AHO Heft 6 Besondere Leistungen bei der Planung von Anlagen der technischen Ausrüstung).

      Als „Besondere Leistung“ im Brandschutz kann das Mitwirken bei der Erstellung dieser gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix erfolgen.

      Für die Phase 6 - Vorbereiten der Vergabe - sowie auch Phase 7 - Mitwirken bei der Vergabe - werden in der aktuellen Fassung keine Grundleistungen definiert, sondern lediglich besondere Leistungen ausgewiesen und damit auf die entsprechende Entwicklung der Planungspraxis eingegangen.

      Einen Schwerpunkt demgegenüber bildet die Phase 8 - Objektüberwachung (Bauüberwachung) - die gegenüber der früheren Fassung lediglich Veränderungen bzw. Konkretisierungen im Detail erfahren hat.

      In den Erläuterungen zu AHO Heft 17 finden sich auf die einzelnen Brandschutzthemen zugeordnete Detailangaben zu den Leistungstiefen der Niveau 1 bis 3, wie auszugsweise in Tabelle 4 dokumentiert [16].

      Als Arbeitsergebnis der Phase 8 wird in zwischenzeitlich bewährter Praxis festgelegt: „Erstellen eines Statusberichtes einschließlich Bewertungen der Möglichkeiten für die Inbetriebnahme“. Dementsprechend kann bei entsprechend verantwortlichem Umgang mit dieser sensiblen Thematik auch eine Inbetriebnahme empfohlen werden, wenn noch Restarbeiten anstehen, diese aber nicht die Brandsicherheit gefährden.

      In Phase 9 - Objektbetreuung - sind nunmehr keine Grundleistungen genannt, da das Erstellen weiterer „Brandschutzunterlagen“, wie beispielsweise Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne oder Brandschutzordnung fallweise auch von anderen Projektbeteiligten erfolgt und auch erfolgen kann, teilweise die Prüfung dieser Unterlagen dem Brandschutzplaner angetragen wird und somit insgesamt recht variable Fallgestaltungen entstehen, die einer einheitlichen Vorgabe entgegen laufen würden.

      Auch zeigte die Praxis, dass die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes zumeist einhergeht mit einer gleichzeitigen Bearbeitung der Bauvorlagen des Ob-jektplaners/Entwurfsverfassers, sodass hier eher eine Wiederholung der Leistungsphase 4 (oder sogar in Teilbereichen vorangegangener Leistungsphasen) entsteht. Schließlich ist auch das Mitwirken bei der Überwachung zur Beseitigung festgestellter Mängel objektspezifisch recht unterschiedlich gehandhabt, sodass sich hier eine einheitliche Festlegung als Grundleistung verbietet.

      Eine Honorarermittlung war bereits in der ersten Veröffentlichung zu Leistungen im Brandschutz durch den VBI und der Baukammer Berlin [10] in Abhängigkeit der Bruttogeschossfläche BGF vorgeschlagen und für die Spreizung eine Einteilung in drei Honorarzonen für Vorhaben mittlerer Schwierigkeit, größerer Schwierigkeit und großer Schwierigkeit nach einem dort ebenfalls veröffentlichten Kriterienkatalog dargestellt.

      Als weiterer Ansatz wurde in [14], aufbauend auf die Systematik der Sachverständigenverordnung SVVO für Nordrhein-Westfalen, die Honorarermittlung für die Erstellung von Brandschutzkonzepten entwickelt. Hier wurden die anrechenbaren Kosten analog der für die SVVO vorliegenden Tabelle herangezogen und eine Einteilung in fünf Honorarzonen vorgenommen, die sich für verschiedene Sonderbauten ergeben.

      Die Veröffentlichungen des AHO-Heftes 17 [11] verwendete von Beginn an als Basis die BGF-Fläche und stellt somit eine Unabhängigkeit von anrechenbaren Kosten dar, was sich in der Praxis sehr bewährt hat. Die weitere Ermittlung erfolgt dann durch eine Bewertung der Gebäudenutzung mit entsprechenden Nutzungsbeiwerten ni sowie Schwierigkeitsbeiwerten s, welche besondere Schwierigkeiten in der brandschutztechnischen Bearbeitung berücksichtigen beziehungsweise identifizieren. Diese Systematik gestattet auch, Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungen und Schwierigkeiten entsprechend ihrer Teilflächen zu bewerten und zu einer Art Äquivalenzfläche aufzuaddieren, sodass die Honorarermittlung einheitlich der Grundformel folgt:

      Dabei wurde die Tabelle der Nutzungsbeiwerte n gegenüber den früheren Ausgaben weitgehend belassen und lediglich für Industriebauten an die Begrifflichkeiten der neuen Industriebau-Richtlinie [20] angepasst. Weiterhin wurde eine Regelung für Technikflächen eingearbeitet, wonach diese als eigene Nutzungseinheit mit dem Beiwert n = 1,0 zu bewerten sind, während Technikflächen (einzelne Räume) innerhalb einer Nutzungseinheit mit den Beiwerten der Nutzungseinheit angesetzt sind.

      Für die Schwierigkeitsbeiwerte wurde in der Neufassung im Jahr 2015 für AHO Heft 17 [16] Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Nachkalkulation und Analyse durchgeführter Projekte berücksichtigt und die Systematik neu gefasst. Dementsprechend wird unterschieden zwischen Schwierigkeitsbeiwerten, die das Gesamtprojekt betreffen und Schwierigkeitsbeiwerten, die für die einzelnen Teilflächen bzw. Nutzungseinheiten vorliegen oder auch nicht. Dies ermöglicht eine differenzierte, einzelfallgerechte Ermittlung, indem jeweils die Beiwerte sP und sT für die einzelnen Nutzungseinheiten ermittelt und in einem für die Nutzungseinheit maßgeblichen Schwierigkeitsbeiwert si entsprechend folgender Formel zusammengeführt werden:

      Tabelle 4. Auszug Erläuterungen gem. AHO Heft 17 [16]

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Nr. Themen und Inhalte des Brandschutzkonzeptes Niveau 1 „Prinzipielle Übereinstimmung“ Niveau 2 „Systematisch stichprobenartige Kontrolle“ Niveau 3 „Baubegleitende Qualitätssicherung“
1. Flächen für die Feuerwehr
1.1 Objektspezifische Anforderungen an Zugänglichkeit Abgleich zum Brand-schutzkonzept auf etwaige Veränderungen wie Niveau 1 wie Niveau 1
1.2 Vorgesehene Zu- und Um-fahrten; Aufstell- und Bewegungsflächen Örtliche Prüfung auf Vorhandensein und prinzipielle Gestaltung Einsichtnahme in Nachweise zur Befestigung Örtliche Prüfung von Grundmaßen und Kennzeichnung Örtliche Prüfung von Detailausbildung, Neigung, Übergänge Mitwirken an Anleiterproben
1.3 Sicherstellung der Zugänglichkeit, ggf. gemäß Abstimmung Brandschutzdienststelle (z. B. Feuerwehrschlüsseldepot); Verknüpfung mit Belangen des Objektschutzes Einsichtnahme in eine vorzulegende Dokumentation über die Abstimmung mit der Feuerwehr Örtliche Prüfung der Hauptkomponenten auf korrekte Umsetzung der Feuerwehrabstimmung Einsichtnahme in Prüf-/Abnah-meberichte der Feuerwehr Mitwirken bei der Prüfung durch Feuerwehr Funktionsprobe der Komponenten; Abgleich hinterlegter Schlüssel mit Schließplan Abstimmen und Einweisen des Einsatzdienstes der Feuerwehr
2. Löschwasserversorgung
2.1