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✕ Umsetzung organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen ✕ Konformitätserklärung kraftbetätigte Abdeckung (Maschine) ✕ Anbringung CE-Zeichen ✕

      Bild 7. Systemübersicht RWA aus [18]

      Selbstredend überschreitet diese Bestimmung der Schutzklassen den Umfang eines (bauaufsichtlichen) Brandschutzkonzeptes, sollte aber Inhalt einer integrierten Fachplanung und vor allem der nächsten Phase der Ausschreibung durch die Planer der technischen Gebäudeausrüstung sein. Die Richtlinie [18] ordnet demgemäß auch Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zu und beschreibt die Tätigkeit des Architekten oder Fachplaners für das anlagentechnische Konzept, die Risikobeurteilung, Gefahrenabschätzung in der Planungsphase sowie die Erstellung des Leistungsverzeichnis mit technischen sowie baulichen Anforderungen (Tabelle 2).

      Auch für die übrigen Komponenten des RWA-Systems müssen Festlegungen im Rahmen der Fachplanung vorgenommen werden, um eine exakte Ausschreibung und Ausführung zu ermöglichen. Wie umfangreich diese Bearbeitung ist bzw. sein sollte, veranschaulicht Bild 7 mit einer Systemübersicht der RWA im pneumatischen bzw. elektrischen System.

      Letztlich muss also als Ergebnis der Ausführungsplanung/Ausschreibung eine vollständige Festlegung der Anforderungen an das RWA-System und der einzelnen Komponenten resultieren. Für die natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) sind mindestens die Klassen, die letztendlich auf der CE-Kennzeichnung zu dokumentieren sind, festzulegen (Bild 8).

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      Bild 8. Kennzeichnung NRWG nach [18]

      Vorstehende Leistungen sind nicht originärer Inhalt der Brandschutzplanung, sondern teilweise der Fachplanung zur Technischen Ausrüstung oder gar bereits der Werk- und Montageplanung der ausführenden Unternehmen. Die Ausführungen zeigen aber, dass der Brandschutzplaner für diese Fragen ansprechbar und aussagefähig sein muss. Häufig wird in diesem Zusammenhang die Prüfung der Fachplanung auf Übereinstimmung mit den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes dem Brandschutzplaner als zusätzliche Leistung übertragen.

      Der Wert einer Planungsleistung offenbart sich in der Bauausführung. Hier kommt es im Sinne einer Qualitätssicherung entscheidend darauf an, die Umsetzung der Planungsinhalte in das konkrete Bauobjekt zu begleiten und zu überprüfen. Dies gilt im besonderen Maße für den Brandschutz, sodass hier in der Praxis sich zwischenzeitlich eine „Fachbauleitung Brandschutz“ entwickelt hat, um der Bedeutung des Themas gerecht zu werden.

      Sehr ausgeprägt wird diese Tätigkeit beispielsweise für das Land Nordrhein-Westfalen umgesetzt, welche in § 56 (2) BauO NRW die Tätigkeit einer Bauleiterin oder Bauleiters beschreibt und im dortigen Absatz 3 Satz 2 ergänzt:

       „Verfügt er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen.“

      Eine Konkretisierung hierzu findet sich in den Verwaltungsvorschriften zur BauO NRW in Ziffer 54.217:

       „Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter für den Brandschutz (...) haben darüber zu wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus beachtet und umgesetzt wird sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes einer Genehmigung zugeführt werden. Für die Fachbauleitung geeignet sind vor allem die Personen anzusehen, die als Fachplanerinnen oder Fachplaner (...)das Brandschutzkonzept aufstellen können.“

      Auch hier sind Schnittstellen zwischen der Tätigkeit des „Bauleiters nach Bauordnung“ gegenüber dem beschriebenen „Fachbauleiter Brandschutz“, aber auch gegenüber der Bauleitung des Unternehmens zu beachten und im Sinne von Zuständigkeiten und der Aufgabenteilung zu definieren. Dabei ist es hilfreich, eine Unterscheidung nach der Leistungstiefe vorzunehmen, da diese dann dem Aufgabenbereich der am Bau Tätigen entsprechend zugeordnet werden kann.

      Hier hat sich in der Praxis der letzten 10 Jahre eine Differenzierung entsprechend nachfolgenden Stufen etabliert und bewährt:

       – Niveau 1: prinzipielle Übereinstimmung

       – Niveau 2: systematisch-stichprobenartige Kontrolle

       – Niveau 3: baubegleitende Qualitätssicherung

      Die Definition dieser Begriffe und Beschreibung der damit verknüpften Leistungstiefe wird aus der Veröffentlichung AHO-Heft 17 [16] wie folgt wiedergegeben:

      „Niveau 1: Prinzipielle Übereinstimmung

       Durch eine Kombination von Ortsbegehung und der Einsichtnahme in vorgelegte Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten einschließlich der hier vorzulegenden Übereinstimmungserklärungen der herstellenden, anwendenden bzw. verwendenden Unternehmer, zusammenfassend „Errichtererklärung“ genannt, erfolgt eine Plausibilitätskontrolle, bei welcher Veränderungen gegenüber dem Brandschutzkonzept erkannt und dokumentiert werden. Die Bearbeitung basiert auf „vorgelegten“ Unterlagen und berücksichtigt stets die Verantwortlichkeit der übrigen Baubeteiligten für eine ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Bauvorlagen entsprechende Ausführung. Folgerichtig werden auch die Prüfberichte der Sachverständigen nach den jeweiligen Prüfverordnungen der Länder ausschließlich daraufhin ausgewertet, ob sie eine abschließende Betriebssicherheit und Wirksamkeit bestätigen.

       In effizienter Weise wird erkannt, inwieweit eine Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes bzw. Änderung der Genehmigung erforderlich sind (...).

       Niveau 2: Systematisch-stichprobenartige Kontrolle

       Ergänzend zu dem Umfang von Niveau 1 erfolgt eine Prüfung einzelner brandschutzrelevanter Bauprodukte und - arten auf übereinstimmende Ausführung mit den einschlägigen Nachweisen über die Verwendbarkeit. Die Auswahl der Stichproben orientiert sich dabei an Bauteil-Typen, welche anhand der Ausführungsplanung oder spezieller Listen ausgewiesen sind. Diese nachvollziehbare Systematik deckt also regelmäßig wiederkehrende Bauteile ab, arbeitet zugleich aber auch im Objekt etwa vorhandene Sonderlösungen heraus, welchen objektspezifisch eine besondere brandschutztechnische Relevanz zukommt oder die eine sorgfältige Prüfung erfordern.

       Auch die Prüfberichte der Sachverständigen nach Prüfverordnung der Länder werden intensiver durchgearbeitet und die dort dokumentierten Feststellungen im Detail mit den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes abgeglichen. Fehlerhafte Brandschutzausführungen können mit effizientem und vertretbarem Aufwand gezielt und frühzeitig abgestellt werden. Der hier definierte Leistungsumfang wird als insgesamt notwendig, aber auch ausreichend bei der Fachbauleitung von Sonderbauten bewertet, insbesondere wenn z. B. durch eine Bauauflage eine Bescheinigung zur Umsetzung des Brandschutzkonzeptes gefordert wird(...).

       Niveau 3: Baubegleitende Qualitätssicherung

       Hier wird

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