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- bei einer AG von allen Vorstandsmitgliedern (arg. aus § 91 Abs. 1 AktG); - bei einer GmbH von allen Geschäftsführern (arg. aus § 41 GmbHG).

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      Mit dem Euro-Einführungsgesetz vom 9.6.1998 wurde mit § 318 Abs. 2 UmwG eine Bestimmung zur Erforderlichkeit von Euroumstellungen im Rahmen von Umwandlungsvorgängen aufgenommen. Der Gesetzgeber hat sich auf die Fälle beschränkt, in welchen aufnehmender oder durch die Umwandlung entstehender Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft ist oder ein Rechtsträger in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt wird. Für alle übrigen Rechtsträger, also insbesondere auch für eine übertragende Kapitalgesellschaft, welche ihr Kapital im Rahmen einer Spaltung herabsetzen muss, gelten ausschließlich die entsprechenden Euroumstellungsregeln der jeweils rechtsformspezifischen Vorschriften, so z.B. § 1 Abs. 1 S. 4 EGGmbHG. § 318 Abs. 2 UmwG ist auch keine eigenständige Umstellungsnorm; sie muss immer im Zusammenhang mit den jeweiligen rechtsformspezifischen Euroumstellungsvorschriften, so §§ 1–4 EGAktG und § 1 EGGmbHG, gelesen werden. Seit dem 1.1.2002 dürfen Kapitalmaßnahmen gem. § 3 Abs. 5 EGAktG bzw. § 1 Abs. 1 S. 4 EGGmbHG bei Altgesellschaften nur eingetragen werden, wenn gleichzeitig das Grund- bzw. Stammkapital auf Euro umgestellt und die Nennbeträge (auch der Geschäftsanteile/Aktien) den neuen Vorgaben entsprechend angepasst werden. Bei Umwandlungsvorgängen ist dabei die Kapitalerhöhung zur Glättung der Anteile strikt von der Kapitalerhöhung zur Durchführung der Umwandlung zu unterscheiden,[96] vgl. hierzu auch 3. Kap. Rn. 35. Auch heute findet man immer noch gelegentlich Gesellschaften mit nicht umgestelltem Grund- bzw. Stammkapital.

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      Beim Formwechsel wurden die Auswirkungen von § 318 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 247 Abs. 1 UmwG kontrovers diskutiert.[97] Die Kontinuität des Nennkapitals beim Formwechsel von Kapitalgesellschaften untereinander schließt die Umstellung auf Euro zwingend aus, so dass entweder zwingend beim Ausgangsrechtsträger eine Euroumstellung vor dem Formwechsel erfolgen müsste oder der Kontinuitätsgrundsatz für Zwecke der Euroumstellung eingeschränkt anzuwenden ist.[98] Da sich die Durchbrechung des Kontinuitätsprinzips nicht durchgesetzt hat, kann in der Praxis nur empfohlen werden, beim Ausgangsrechtsträger eine Euroumstellung durchzuführen und den Formwechsel durch die Wirksamkeit der zur Euroumstellung erforderlichen Kapitalmaßnahme aufschiebend zu bedingen.[99] Bei Formwechselfällen, in denen der Kontinuitätsgrundsatz nicht gilt, kann direkt das Kapital des Zielrechtsträgers unter Berücksichtigung der Grundsätze der Kapitalaufbringung in Euro festgesetzt werden, vgl. Muster 5. Kap. Rn. 64.

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      Seit den Änderungen des GmbHG durch das MoMiG ist für Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz im Zusammenhang mit dem GmbHG Folgendes besonders zu beachten:

- Die UG (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH (§ 5a GmbHG) kann mit gewissen Einschränkungen ebenfalls an Umwandlungsvorgängen beteiligt werden, vgl. hierzu Rn. 5.
- Wie auch bei der Gründung einer GmbH können bei einer Kapitalerhöhung/einem Umwandlungsvorgang[100] von einem Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernommen werden.
- Auch Umstrukturierungsmaßnahmen sollten auf einem Stand der Beteiligungsverhältnisse an der GmbH aufbauen, welcher der letzten im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste entspricht (ggf. muss diese im Vorfeld der Beurkundung noch aktualisiert werden).

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      Gerade bei Umwandlungsvorgängen, welche nicht konzernintern erfolgen, sondern bei welchen die beteiligten Rechtsträger fremde Dritte sind, liegt in der interessengerechten Verknüpfung der zwingenden Vorgaben des UmwG mit den Gestaltungsmöglichkeiten des Schuldrechts des BGB eine sehr wichtige Aufgabe des Notars. Hierbei stellt sich insbesondere die Herausforderung, durchsetzbare Ansprüche gegen den Vertragspartner und/oder einen wirtschaftlich Beteiligten unter Berücksichtigung derjenigen Rechtslage zu schaffen, die sich nach Wirksamwerden des Umwandlungsvorgangs ergibt. So kann es z.B. eine sehr schwierig zu lösende Frage sein, wer die Erfüllung von Ansprüchen wegen Schlechtleistung oder Garantien übernimmt, wenn der Vertragspartner nach Wirksamwerden des Umwandlungsvorgangs nicht mehr vorhanden ist, z.B. bei der Verschmelzung. Es besteht zwar die Fiktion des Fortbestehens des übertragenden Rechtsträgers für bestimmte Ansprüche gem. § 25 Abs. 2 UmwG, die Wirkungen und die Durchsetzbarkeit sind jedoch für die Beteiligten häufig nicht ausreichend; vgl. hierzu die Übersicht in 3. Kap. Rn. 55. Denkbar sind insbesondere selbständige Garantien von einzelnen Anteilsinhabern oder Bürgschaften Dritter. Jedes Instrument des Schuldrechts muss dahingehend überprüft werden, ob es nicht besondere Schranken durch die zwingenden Folgen des UmwR hat; ausführlicher zu Gestaltungsinstrumenten des Schuldrechts bei der Spaltung im 4. Kap. Rn. 29.

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      Ein sehr praxisrelevantes Thema sind dabei Fragen der Gestaltung, welche die Zulässigkeit von Bedingungen/Befristungen und Rücktrittsrechten betreffen. Die Umwandlungsvorgänge bedürfen, insbesondere wenn sie nicht konzernintern erfolgen, einer langen Vorbereitung und der Beteiligung verschiedenster Personenkreise. Da sie ein wichtiges Instrument unternehmerischen Handelns sind, ist es aber durchaus möglich, dass ein Umwandlungsvorgang für die beteiligten Rechtsträger nur dann Sinn macht, wenn dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt ist (mögl. Gründe: Wahrung der Acht-Monats-Frist, wirtschaftliche Umsetzung aus anderen Gründen, z.B. finanzierungstechnischer Art, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zwingend etc.). Dabei sind jedoch wichtige Einschränkungen, die sich aus dem Umwandlungsrecht ergeben, zu beachten.

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      Bei aufschiebenden Bedingungen muss die Bedingung vor Eintragung im Register eingetreten und der Eintritt dem Registergericht nachgewiesen sein. Dies ergibt sich zwingend aus den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2, 131 Abs. 2, 202 Abs. 3 UmwG, wonach eine Rückgängigmachung des Umwandlungsvorganges ausgeschlossen ist. Strittig ist, ob der Nachweis des Eintritts der Bedingung gegenüber dem Registergericht innerhalb der Acht-Monats-Frist (bzw. derzeit Zwölf-Monats-Frist) (bei Verschmelzung gem. § 17 Abs. 2 UmwG) erfolgen muss. In Anlehnung an den von Heckschen[101] ausführlich dargestellten Meinungsstreit muss derzeit wohl davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Erklärung über den Eintritt der Bedingung dem Registergericht nachgereicht werden kann, die Bedingung selbst aber bis zum Ablauf der Frist bereits eingetreten sein muss, da zu diesem Zeitpunkt dem Registergericht grundsätzlich eintragungsfähige Unterlagen vorliegen müssen, vgl. hierzu auch 3. Kap. Rn. 4. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Eintritt der Bedingung von einem Registervollzug abhängig ist. In diesem Fall muss es wohl als ausreichend angesehen werden, dass dem Registergericht der Vollzug innerhalb der Acht-Monats-Frist möglich war oder nur wegen der fehlenden Negativerklärung gem. §§ 16 Abs. 2, 198 Abs. 3 UmwG bzw. eines noch ausstehenden Beschlusses gem. §§ 16 Abs. 3, 198 Abs. 3 UmwG nicht möglich ist. Zu dem Sonderfall der Verkettung verschiedener Umwandlungsfälle vgl. unten Rn. 26.

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      Bei

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