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Eintragung einer gegen den Identitätsgrundsatz verstoßenden formwechselnden Umwandlung (soweit diese überhaupt unzulässig ist, vgl. hierzu 5. Kap. Rn. 5). Beitritt oder Ausscheiden des betr. Gesellschafters unwirksam. Bestandsschutz nach § 202 Abs. 3 UmwG.

      100

      Ein besonderes Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) geregelt. Das Verfahren betrifft u.a. die Umwandlungsvorgänge, in welchen es zu einem Tausch der Anteile oder zu einem Wechsel der Mitgliedschaft kommen kann. Im Einzelnen können die Anteilsinhaber im Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 4 SpruchG folgende Mängel im Umwandlungsvorgang geltend machen:[326]

- das Umtauschverhältnis bei Verschmelzungen gem. § 15 UmwG sowie Auf- und Abspaltungen gem. §§ 125, 15 UmwG ist zu niedrig bemessen;
- die anzubietende Barabfindung bei einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung gem. §§ 29, 125 UmwG sei zu niedrig bemessen oder nicht oder nicht ordnungsgemäß gem. §§ 34, 125 UmwG angeboten worden;
- die Gegenleistung im Falle einer Vermögensübertragung sei nicht oder zu niedrig gem. §§ 176–181, 184, 186 UmwG festgesetzt worden;
- die anzubietende Barabfindung im Falle einer Vermögensübertragung sei zu niedrig bemessen oder die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß gem. §§ 176–181, 184, 186 UmwG angeboten worden;
- bei einem Formwechsel sei der neue Anteil zu niedrig bemessen oder die Mitgliedschaft stelle keinen ausreichenden Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger gem. § 196 UmwG dar;[327]
- die anzubietende Barabfindung im Falle des Formwechsels sei zu niedrig bemessen oder die Barabfindung sei nicht oder nicht ordnungsgemäß gem. § 212 UmwG angeboten worden.[328]

      Das Spruchverfahren (1. Instanz = Landgericht, Beschwerdeinstanz = Oberlandesgericht) ist der ausschließliche Rechtsbehelf zur Überprüfung der Angemessenheit des Gegenwerts für die Beteiligung und der Barabfindung. Gem. den §§ 14 Abs. 2, 32, 176–181, 184, 186, 195 Abs. 2, 210 122h Abs. 1 UmwG ist im Anwendungsbereich des Spruchverfahrens ausgeschlossen, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des der Umwandlungsmaßnahme zugrunde liegenden Beschlusses auf den Gegenstand des Spruchverfahrens gestützt wird.[329]

      101

      Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen gem. den §§ 122a ff. UmwG findet das Spruchverfahren nur Anwendung in folgenden Fällen:

- In Bezug auf die Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses [330] - für die Anteilsinhaber eines inländischen übertragenden Rechtsträgers, wenn die Rechtsordnung des EU/EWR-Staates der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein solches Verfahren nicht kennt und die Anteilsinhaber dieser Gesellschaften der Anwendung der §§ 14 Abs. 2 und 15 UmwG ausdrücklich zugestimmt haben,[331] vgl. § 122h Abs. 1 UmwG; - für die Anteilsinhaber eines inländischen übertragenden Rechtsträgers, wenn die Rechtsordnung des EU/EWR-Staates der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein vergleichbares Verfahren[332] kennt; - für die Anteilsinhaber eines ausländischen übertragenden Rechtsträgers, wenn die Rechtsordnung des EU/EWR-Staates dieser beteiligten Gesellschaften ein vergleichbares Verfahren kennt und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte international gegeben ist; vgl. § 122h Abs. 2 UmwG.
- In Bezug auf die Kontrolle und Änderung der Barabfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter[333] - für die Anteilsinhaber eines inländischen übertragenden Rechtsträgers, wenn die Rechtsordnung des EU/EWR-Staates der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein Verfahren zur Abfindung von Minderheitsgesellschaftern nicht kennt und die Anteilsinhaber dieser Gesellschaften der Anwendung der §§ 32 und 34 UmwG ausdrücklich zugestimmt haben,[334] vgl. § 122i Abs. 2 S. 1 UmwG; - für die Anteilsinhaber eines inländischen übertragenden Rechtsträgers, wenn die Rechtsordnung des EU/EWR-Staates der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein Verfahren zur Abfindung von Minderheitsgesellschaftern kennt;[335] - für die Anteilsinhaber eines ausländischen übertragenden Rechtsträgers, wenn die Rechtsordnung des EU/EWR-Staates dieser beteiligten Gesellschaften ein Verfahren zur Abfindung von Minderheitsgesellschaftern kennt und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte international gegeben ist; vgl. § 122i Abs. 2 S. 2 UmwG.

      102

      Es empfiehlt sich, in den Verschmelzungsplan oder dessen Entwurf eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die Parteien vereinbaren, dass die Erhebung einer Klage in Bezug auf ein fehlerhaftes Umtauschverhältnisses ausgeschlossen sein soll und statt dessen das Spruchverfahren zur Anwendung kommen soll.[336]

      103

      Soweit das Spruchverfahren keine Anwendung findet, können die Anteilsinhaber nur wegen des zu niedrigen Umtauschverhältnisses oder des zu niedrigen Barabfindungsangebots den Verschmelzungsbeschluss anfechten, was zur Registersperre führt, vgl. hierzu nachfolgend 3. Kap. Rn. 44.

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