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dass sowohl das beschlussvorbereitende Verfahren als auch der Minderheitenschutz nach Beschlussfassung durch analoge Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu gestalten ist.[8] Die dogmatischen Ansätze der Holzmüller-Entscheidung wurden in der Literatur sehr kontrovers diskutiert und kritisiert. Zum einen wird der Rechtfertigungsgrund für die Zuordnung einzelner, immer neu zu bestimmender Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung hinterfragt, zum anderen wird die unsichere Rechtslage in Bezug auf Fragen der formellen Abwicklung und der inhaltlichen Reichweite des Zustimmungserfordernisses herausgestellt.[9] Durch die „Gelatine“-Entscheidungen des BGH wurden die ungeschriebenen Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung wesentlich konkretisiert.[10]

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      Die nachfolgende Tabelle soll eine zusammenfassende Übersicht über die Umwandlungsmöglichkeiten des UmwG in Verbindung mit der SE-VO bieten; dabei ist zu beachten, dass die UG (haftungsbeschränkt) zwar unstrittig eine Unterform der GmbH ist,[11] da die Vermögensübertragung im Zuge der Umwandlung jedoch als Sacheinlage bzw. Sachgründung beim übernehmenden oder neuen Rechtsträger anzusehen ist, scheidet die UG (haftungsbeschränkt) als aufnehmender Rechtsträger teilweise aus.[12]

Umwandlungsform Übertragende Rechtsträger Übernehmende oder neue Rechtsträger mit Vermögensübertragung Ohne Vermögensübertragung
Verschmelzung in beliebiger Kombination zulässig OHG,[13] KG, Partnerschaft, GmbH, AG, KGaA, eG, e.V.,[14] wirtschaftl. Verein gem. § 22 BGB, Europäische Aktiengesellschaft (SE)[15] OHG, KG, Partnerschaft,[16] GmbH, AG, KGaA, eG, Europäische Aktiengesellschaft (SE),[17] UG (haftungsbeschränkt) nur in Fällen der Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung oder mit einer Kapitalerhöhung auf mind. 25 000 EUR[18] X
Verschmelzung nur auf bestimmte Rechtsträger zulässig Gen. Prüfungsverbände Gen. Prüfungsverbände X
VVaG Versicherungs-AG oder VVaG
Verschmelzung nur von bestimmten Rechtsträgern zulässig e.V.[19] e.V. X
GmbH, AG, KGaA, Europäische Aktiengesellschaft (SE),[20] UG (haftungsbeschränkt)[21] Natürliche Person (Alleingesellschafter)
rechtsfähiger Verein[22] Gen. Prüfungsverbände
Verschmelzung nur unter bestimmten Rechtsträgern zulässig (grenzüberschreitend[23]) Kapitalgesellschaften,[24] die nach dem Recht eines EU- bzw. EWR-Staates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, Europäische Aktiengesellschaft (SE), zeitlich begrenzt:[25] Kapitalgesellschaften, die dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) unterliegen Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften mit i.d.R. nicht mehr als 500 Arbeitnehmern, die nach dem Recht eines EU- bzw. EWR-Staates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben; nicht: Europäische Aktiengesellschaft (SE) X
Spaltung (Details zu Einschränkungen der Spaltungsmöglichkeiten sind ergänzend aus Tabelle 4. Kap. Rn. 13 zu entnehmen) OHG, KG, Partnerschaft, GmbH, AG u. KGaA,[26] eG, e.V. und wirtschaftl. Verein gem. § 22 BGB,[27] – Europäische Aktiengesellschaft (SE),[28] UG (haftungsbeschränkt) soweit keine Kapitalherabsetzung erforderlich[29] OHG, KG, Partnerschaft, GmbH, AG und KGaA, eG, Europäische Aktiengesellschaft (SE),[30] UG (haftungsbeschränkt) nur in Fällen der Spaltung ohne Kapitalerhöhung, nicht zur Neugründung einer UG[31] und nicht bei Ausgliederung[32] X
Gen. Prüfungsverband a) Auf-/Abspaltung zur Aufnahme: Gen. Prüfungsverband
b) Ausgliederung: GmbH, AG, KGaA
VVaG a) Auf-/Abspaltung zur Aufnahme oder Neugründung: Versicherungs-AG oder VVaG
b) Ausgliederung: GmbH oder AG (keine Übertragung von Versicherungsverträgen)
Spaltung nur von bestimmten Rechtsträgern zulässig e.V. e.V. X
Spaltung nur als Ausgliederung zulässig Einzelkaufmann (Einschränkungen des § 152 UmwG sind zu beachten) a) zur Aufnahme: OHG, KG, GmbH, AG, KGaA, eG X
b) zur Neugründung: GmbH, AG, KGaA
Stiftungen a) zur Aufnahme: OHG, KG, GmbH, AG, KGaA
b) zur Neugründung: GmbH, AG, KGaA
Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften[33] a) zur Aufnahme: OHG, KG, GmbH, AG, KGaA, eG
b) zur Neugründung: GmbH, AG, KGaA, eG
Formwechsel nur eingeschränkt zulässig in bestimmte Rechtsformen[34] GmbH, AG, KGaA, SE (str.)[35] GbR, OHG, KG, Partnerschaft, GmbH, AG, KGaA, eG

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