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des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO lautenden Prozessurteil zugrunde, welches daher auch keinen Strafklageverbrauch bewirkt.[253] Gerichtliche Einstellungsbeschlüsse gem. § 153 Abs. 2 StPO und § 153a Abs. 2 StPO sowie Nichteröffnungsbeschlüsse gem. § 211 StPO lösen ebenfalls nicht die Rechtsfolge des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern lediglich eine eingeschränkte Sperrwirkung aus.[254] Auch Opportunitätseinstellungen der Staatsanwaltschaft bewirken nur im einfachgesetzlich normierten Ausnahmefall (vgl. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO) einen begrenzten Strafklageverbrauch.[255]

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