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die Situation entstehen kann, dass zwei Strafsachen, die vergleichbare Vorwürfe zum Gegenstand haben, vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt werden. Entsprechende Spielräume sehen insbesondere die Vorschriften der Strafprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit (§§ 7 ff. StPO) sowie die §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 25 Nr. 2, 74 Abs. 1 S. 2, 74a Abs. 2 GVG vor, die für die sachliche Zuständigkeit an die Straferwartung, die besondere Bedeutung des Falles oder Gesichtspunkte des Opferschutzes anknüpfen. Gängige Kriterien, anhand derer die besondere Bedeutung des Falles i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG bestimmt wird, bilden das Ausmaß der Rechtsverletzung und die damit einhergehenden Tatfolgen;[95] daneben soll von Bedeutung sein, dass durch die Tat schwerwiegende öffentliche Interessen berührt sind[96] oder ein besonderes Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an einer Sache besteht.[97] Auch die hervorgehobene Stellung des Beschuldigten oder Verletzten in der Gesellschaft soll geeignet sein, eine besondere Bedeutung des Falles im vorerwähnten Sinn zu begründen, wenn dadurch der Unrechtsgehalt der Tat erhöht wird.[98]

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