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Entscheidung „mitgewirkt“,[124] wohl aber ein Richter, der an der Entscheidung über die Revision gegen das Urteil beteiligt war.[125] Die abweichende Meinung zur erstgenannten Entscheidung macht durchaus überzeugend geltend, der Ergänzungsrichter wirke über die mit der (passiven) Rezeption des Verfahrensganges zwangsläufig verbundene innere Beteiligung hinaus durch die Ausübung oder Nichtausübung des Fragerechts[126] auch aktiv auf den Prozessstoff ein und erscheine daher aus der Perspektive des Angeklagten nicht mehr als „neutral, distanziert, unbeteiligt“.[127] Die innere und äußere Beteiligung am Zustandekommen der Ausgangsentscheidung weckt in der Tat berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des früheren Ergänzungsrichters zu einer unvoreingenommenen Mitwirkung am Wiederaufnahmeverfahren.[128] Diese Zweifel gelten erst recht für die erneute Sachbefassung eines Richters, der an einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat. Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht gleichwohl auf dem Standpunkt, dass der vorbefasste Richter nicht „automatisch“ von der Mitwirkung an der erneuten Hauptverhandlung ausgeschlossen ist und konstatiert, es bestehe „kein Grund zu der Besorgnis, Richter könnten schon allein deshalb voreingenommen sein, weil ihr Urteil aufgehoben worden ist“.[129] Die Gewährung eines derartigen Vertrauensvorschusses erscheint aus sozialpsychologischer Perspektive wenig plausibel.[130]

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