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sowie in § 265 StPO, der die gerichtliche Hinweispflicht bei Veränderungen des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage[156] normiert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Gehörsrüge nur dann Erfolg hat, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht.[157] Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann darüber hinaus etwa in der Nichtzuleitung von Stellungnahmen der Gegenseite,[158] in der Ablehnung eines Beweisantrages[159] oder in der Nichtberücksichtigung von wesentlichem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten liegen. Zwar zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; eine Gehörsverletzung kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Prozessbeteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.[160]

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