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des Ehrenschutzes“, dass die Gerichte in Beleidigungssachen den Umfang der Beweisaufnahme bestimmen und stets im Schnellverfahren verhandeln konnten, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen hatte.

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      Eine gewisse Abmilderung der Ausdehnung des Schnellverfahrens nach § 212 RStPO brachten das Recht des Verteidigers zur Akteneinsicht ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung und die Zulässigkeit des einfacheren Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem ab diesem Zeitpunkt. Die zulässige Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde von drei auf zehn Tage erhöht, um den Gerichten eine größere Flexibilität bei der Organisation und dem Abschluss längerer Verfahren zu geben und so das Risiko einer erneuten Hauptverhandlung wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist zu reduzieren. Das Strafbefehlsverfahren und das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung einer polizeilichen Strafverfügung wurden angeglichen, indem nun auch im letzteren Fall der Antrag ohne Beweisaufnahme verworfen werden konnte, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung fernblieb.

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      Nachdem im Deutschen Kaiserreich die wiederholten Initiativen, das Strafverfahrensrecht zu modernisieren, am fehlenden Konsens der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten gescheitert waren, wurden in der Weimarer Republik die entscheidenden Weichen für die Rechtsentwicklung im 20. Jahrhundert gestellt, auch wenn diese Änderungen häufig keine wirkliche demokratische Legitimation hatten. Anstelle der Entwicklung eines konsistenten Verfahrensmodells stand der Einsparungs- und Vereinfachungsbedarf im Vordergrund, der zugleich zu einer Beliebigkeit der Rechtssetzung führte. Dieser Entwicklung setzte die Rechtsprechung angesichts der Zurückhaltung bei der Normprüfung keinen Widerstand entgegen. Das Bedürfnis nach einer schnellen und effektiven Arbeit der Strafjustiz verschlechterte die Rechtsposition des Beschuldigten nicht nur in den Verfahren vor den Sondergerichten. Zugleich erweiterte es die Macht der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und legte damit einen Grundstein für Normsetzung und Rechtspraxis in den Folgejahren.

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