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des § 2 RStGB wurde durch §§ 170a, 267a RStPO in die Praxis umgesetzt, wonach Staatsanwaltschaft und Gericht bei Strafbarkeitslücken prüfen mussten, ob durch die Anwendung des § 2 RStGB „der Gerechtigkeit zum Siege verholfen werden kann“. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern und einen Missbrauch der analogen Strafbegründung zu verhindern, wurde durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft das Reichsgericht statt des Oberlandesgerichts für eine Revisionsentscheidung zuständig, wenn im angefochtenen Urteil eine entsprechende Anwendung des Strafgesetzes im Raum stand (§ 347a RStPO).[148] § 267b RStPO diente zur strafprozessualen Umsetzung der materiellen Neuregelung der Wahlfeststellung in § 2b RStGB. Um einen übertriebenen Gebrauch der Wahlfeststellung zu Lasten einer sorgfältigen Ermittlung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen und eine missbräuchliche Anwendung der Wahlfeststellung auszuschließen, mussten nach § 267b Abs. 2 RStPO die alternativ verwirklichten Tatbestände und die diese Tatbestände ausfüllenden Tatsachen benannt werden.[149]

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