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den gesetzlichen Richter nach Art. 105 S. 2 WRV, da die vorübergehend an die Stelle des Schwurgerichts tretende Strafkammer „klar“ kein unzulässiges Ausnahmegericht nach Art. 105 S. 1 WRV sei.[62] Die sehr knappen Urteilsgründe erwecken den Eindruck, dass das Reichsgericht die Prinzipien der Vereinfachung und Kostenersparnis bereits vollständig verinnerlicht und auf die Abfassung seiner Entscheidungen übertragen hatte.[63]

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      Neben den Änderungen zur Untersuchungshaft wurde § 53 Abs. 1 RStPO durch ein Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige hinsichtlich des Verfassers oder Einsenders einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts ergänzt, soweit ein verantwortlicher Redakteur bestraft werden konnte. In § 245 Abs. 1 RStPO wurde die Möglichkeit der Zurückweisung von präsenten Beweismitteln kodifiziert, wenn die Beweiserhebung zur Prozessverschleppung dienen sollte.

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