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dem sog. Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933 wurde das zweispurige Sanktionensystem im Strafrecht eingeführt.[124] Diese Novelle beruhte nicht auf originär nationalsozialistischem Gedankengut. Sonderregelungen zur „Behandlung der gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“ wurden seit Jahrzehnten – nicht nur in Deutschland – diskutiert[125] und die einzelnen Paragraphen folgten teilweise wortgleich dem Radbruch-Entwurf von 1922 bzw. den Regierungsentwürfen aus den Jahren 1929/1930.[126] Im halbamtlichen Schrifttum wurde das Gesetz als erster großer „Markstein“ der Erneuerung der Strafrechtspflege gefeiert. Endlich habe der Schutz der Volksgemeinschaft „unbedingten Vorrang vor den Belangen des Individuums, insbesondere des verbrecherischen und minderwertigen Rechtsbrechers“ erhalten.[127] Das Ausführungsgesetz zum Gewohnheitsverbrechergesetz vom selben Tag[128] enthielt zahlreiche Änderungen der RStPO zur verfahrensrechtlichen Umsetzung des „Sicherungsstrafrechts“, aber auch eigenständige Regelungen, die zum großen Teil inhaltlich noch heute gelten. Zu nennen sind Vorschriften für körperliche Untersuchungen und erkennungsdienstliche Behandlungen in §§ 81a, b RStPO, für die Unterbringungshaft (§ 126a RStPO), für die Begutachtung des Beschuldigten im Hinblick auf die Maßregelanordnung, für das eigenständige Sicherungsverfahren, wenn ein Strafverfahren wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann, und Sondervorschriften für die Maßregelvollstreckung. Zum Schutz des Beschuldigten war die Verteidigung für solche Fälle notwendig, in denen die Anordnung einer Maßregel zu erwarten war. Auch war eine Maßregelanordnung in Verhandlungen gegen einen abwesenden Angeklagten unzulässig.

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