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zu weit, da sie nicht darauf abstellt, welche personellen Ressourcen die konkrete Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft erfordert; nicht zwingend erforderlich seien mindestens zwei Personen. Abzuwarten bleibt, ob sich die Auffassung des FG Münsters insoweit im anhängigen Revisionsverfahren durchsetzen kann.

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      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen6. Kapitel Tax Planning und Gestaltungsmissbrauch › III. Nachweis für EU-/EWR-Gesellschaften gem. BMF-Schreiben vom 8.1.2007

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die ausländische Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, am dortigen Marktgeschehen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aktiv, ständig und nachhaltig teilnimmt,
das Personal der ausländischen Gesellschaft über die Qualifikation verfügt, um die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und selbstständig zu erfüllen,
die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft ursächlich aufgrund der eigenen Aktivitäten der Gesellschaft erzielt werden und
den Leistungen der ausländischen Gesellschaft, sofern sie ihre Geschäfte überwiegend mit nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG betreibt, für die Leistungsempfänger wertschöpfende Bedeutung zukommt und die Ausstattung mit Kapital zu der erbrachten Wertschöpfung in einem angemessenem Verhältnis steht.

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      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen6. Kapitel Tax Planning und Gestaltungsmissbrauch › IV. Ort der Geschäftsleitung

IV. Ort der Geschäftsleitung

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