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der Ort der Geschäftsleitung befindet.[151]

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      Sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung müssen für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft hinreichend qualifiziert sein. Hierfür können das Absolvieren eines Studiengangs (z.B. Betriebswirtschaftslehre, Rechts- oder Ingenieurwissenschaften), eine abgeschlossene Berufsausbildung, abgeschlossene Berufsexamen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) und/oder langjährige praktische Berufserfahrung im jeweiligen Tätigkeitsbereich (z.B. Beteiligungsverwaltung, Controlling, Finanzierung, Bilanzierung, Steuerrecht, Unternehmensführung) sprechen.

      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen6. Kapitel Tax Planning und Gestaltungsmissbrauch › V. Schlussbetrachtung

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      Der Ort der Geschäftsleitung und die wirtschaftliche Substanz von ausländischen Kapitalgesellschaften haben durch die jüngsten, in der breiten Öffentlichkeit stehenden Ereignisse und Initiativen der OECD/G20-Staaten, EU-Kommission und des deutschen Gesetzgebers wieder verstärkt an Bedeutung gewonnen. Zugleich haben die bekannt gewordenen Steuergestaltungsmodelle und getroffenen Absprachen mit der jeweiligen nationalen Finanzverwaltung den Konflikt zwischen Steuerplanung, Inanspruchnahme der Grundfreiheiten und den Fiskalinteressen der betroffenen Staaten deutlich zu Tage treten lassen.

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      In der Praxis gerät die Bedeutung des Ortes der Geschäftsleitung gem. § 10 AO allzu schnell in Vergessenheit. Deshalb sei an dieser Stelle betont, dass der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft anhand der beschriebenen sachlichen, örtlichen und persönlichen Kriterien auch tatsächlich gelebt werden muss, wenn sich dieser im Sitzstaat der ausländischen Kapitalgesellschaft befinden soll.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Rose S. 15, 19.

       [2]

      Vgl. § 38 AO.

       [3]

      Vgl. Rose S. 15.

       [4]

      Vgl. Breithecker/Haberstock S. 107 f.

       [5]

      Vgl. Rose S. 19; siehe auch Rödder S. 4 m.w.N.

       [6]

      Vgl. Blumers BB 2013, 2785.

       [7]

      Vgl. BVerfG BVerfGE 9, 237.

       [8]

      Vgl. beispielsweise BFH BStBl III 1951, 181; BStBl II 1992, 541; BStBl II 1997, 374; BStBl II 2000, 224; Rose/Glorius-Rose S. 11 f.

       [9]

      Vgl. beispielsweise §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2, 6b, 7 Abs. 2 EStG (Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011), 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, 11 Abs. 2, 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG, 27 Abs. 8 KStG, 9, 19 Abs. 2 UStG.

       [10]

      Vgl. beispielsweise §§ 6 Abs. 5 S. 4–6, 50d Abs. 3 EStG, 22 Abs. 1, 2 UmwStG, 1 Abs. 2a, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 GrEStG, 7–14 AStG oder „Switch-over“-Klauseln in Doppelbesteuerungsabkommen.

       [11]

      Vgl. Glorius-Rose S. 15; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Fischer § 42 AO Rn. 24 (März 2008).

       [12]

      Einen Definitionsversuch unternimmt die EU-Kommission in der Empfehlung der Kommission v. 6.12.2012 betreffend aggressive Steuerplanung (2012/772/EU), ABlEU Nr. L 338/41 v. 12.12.2012. Danach besteht aggressive Steuerplanung darin, die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen auszunutzen, um die Steuerschuld zu senken.

       [13]

      Vgl. Blumers BB 2013, 2785.

       [14]

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