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treffen.

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      Als Nachweis für die in regelmäßigen Abständen stattfindenden Sitzungen der Geschäftsleitung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft können insbesondere die Sitzungsprotokolle dienen. Die Anzahl der Sitzungen kann in Abhängigkeit der Geschäftsentwicklung und der Intensität des Tagesgeschäfts variieren.

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      Bei einer Beteiligungsverwaltung und Finanzierungstätigkeit beispielsweise zählen zum Tagesgeschäft unter anderem folgende Geschäftsleitungsentscheidungen, die allerdings nicht ausschließlich Holding- und Finanzierungsgesellschaften vorbehalten sind:

die Eröffnung und Führung eines Bankkontos sowie die Festlegung der Kompetenzen für Verfügungen über das Bankkonto;
die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach dem Handelsrecht und Handelsregisterrecht des Ansässigkeitsstaates;
die Einstellung von Personal;
die Darlehensaufnahme und -ausreichung;
die Teilnahme und Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaften;
der Abschluss von Mietverträgen;
der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
die Hedgingvereinbarungen;
die Investitionen in (neu zu gründende) Tochtergesellschaften;
die Errichtung von Holdings;
der Abschluss eines Beratungsvertrag;
die Erfüllung von Registerverpflichtungen im Ansässigkeitsstaat.

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      Verfügt die ausländische Gesellschaft über eigene oder angemietete Büroräume, in denen die Geschäftsführer ihre geschäftsführende Tätigkeit entfalten, und kann dies auch beispielsweise durch die Sitzungsprotokolle nachgewiesen werden, ist das örtliche Kriterium erfüllt.

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