ТОП просматриваемых книг сайта:
Tax Compliance. Markus Brinkmann
Читать онлайн.Название Tax Compliance
Год выпуска 0
isbn 9783811447011
Автор произведения Markus Brinkmann
Жанр Языкознание
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство Bookwire
Literatur:
Beermann/Gosch AO, FGO; Blumers Aggressive Steuerplanung, – vielleicht legal, aber jedenfalls verwerflich, BB 2013, 2785; Blümich EStG, KStG, GewStG; Breithecker/Haberstock Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 13. Aufl. 2005; Breuninger/Krüger Die abnehmbare Lokalisierung von Unternehmen als Rechtsproblem im internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht – Gibt es mehrere Orte der Geschäftsleitung?, in: FS Rädler, München 1999, S. 79; Busekist, von Ort der Geschäftsleitung und missbräuchlicher Einsatz von Auslandsgesellschaften, GmbHR 2006, 132; Debatin Die internationale Basisgesellschaften – Eine Untersuchung über den Einsatz dieser Gesellschaften zur Erlangung von Steuervorteilen im internationalen Bereich unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts, DStZ/A 1964, 9; Dißars Kriterien zur Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung einer Gesellschaft nach § 10 AO, DStZ 2011, 21; Ebert Der Ort der Geschäftsleitung in internationalen Holding-Konzernstrukturen, IStR 2005, 534; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld Außensteuerrecht, Loseblatt; Glorius-Rose Gestaltungsmissbrauch und Steuerberatung, 2005; Grotherr Erneute Reform der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz, IWB 2002, F. 3, Gr. 1, 1883; Haase Substanz, Substanz, ist das Gebilde von Menschenhand, IStR 2016, 767; Herzig/Watrin Betriebswirtschaftliche Anforderungen an eine Unternehmenssteuerreform, StuW 2000, 378; Hey Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung in Europa – Eine Standortbestimmung in Zeiten von BEPS, 554; Kahlenberg Perspektiven zur Substanzanforderung nach § 8 Abs. 2 AStG – Anmerkungen zum Urteil des FG Münster vom 20.11.2015 – 10 K 1410/12 F, StuB 2016, 457; Kahlenberg/Vogel Unionsrechtsvereinbarkeit der durch Korrespondenzregeln ausgelösten Ungleichbehandlung? Eine Untersuchung des BEPS-Aktionspunkts 2, StuW 2016, 288; Kessler Die Euro-Holding: Steuerplanung, Standortwahl, Länderprofile, 1996; Kessler/Dorfmueller/Schmitt Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch den Entwurf eines UntStFG, PIStB 2001, 318; Köhler Steuerpolitik der deutschen internationalen Unternehmung im Einflußbereich der Hinzurechnungsbesteuerung, 1994; Köhler Die geliehene Substanz – Outsourcing bei substanzschwachen Gesellschaften, ISR 2012, 1; Köhler/Eicker Wichtige EuGH-Entscheidungen zur Hinzurechnungs- und Wegzugsbesteuerung – Anmerkungen zu den EuGH-Urteilen vom 7.9.2006, „N“ und vom 12.9.2006, Cadbury Schweppes, DStR 2006, 1871; Linn/Pignot Hinzurechnungsbesteuerung nach Cadbury Schweppes, IWB 2016, 466; Maier-Frischmuth Systemkonforme Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Entwurf des UntStFG? (Teil I), IStR 2001, 610; ders. Systemkonforme Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Entwurf des UntStFG? (Teil II), IStR 2001, 642; ders. Internationale Unternehmenstätigkeit und deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, 2003; ders. Bestandsaufnahme und Zukunft der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG), IStR 2005, 361; Menck Rechtsmechanismus und Rechtscharakter der Zugriffsbesteuerung, DStZ/A 1978, 106; OECD Controlled foreign company legislation, 1996; dies. Harmful Tax Competition, An Emerging Global Issue, 1998; Pahlke/Koenig AO, 3. Aufl., 2014; Rödder Gestaltungssuche im Ertragsteuerrecht, 1991; Rose Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl. 1992; Rose/Glorius-Rose Steuerplanung und Gestaltungsmissbrauch, 3. Aufl. 2002; Schön Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung und Europäische Grundfreiheiten, IStR 2013, Beihefter zu Heft 6, 3; Schröder Gesellschafter und Ort der Geschäftsleitung, StBp 1980, 97; Schwarz/Pahlke AO/FGO, Kommentar, Loseblatt; Seibold Problematik der Doppelansässigkeit von Kapitalgesellschaften, IStR 2003, 45; Strahl Brennpunkte bei steuerlichen Außenprüfungen, KÖSDI 2010, 17115; Strunk Die Fortentwicklung des Internationalen Steuerrechts am Beispiel notwendiger Änderungen der Besteuerung von Geschäften im Internet, FS L. Fischer, 1999, 259; Strunk/Kaminski/Köhler AStG, DBA, Loseblatt.
Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen › 6. Kapitel Tax Planning und Gestaltungsmissbrauch › I. Einführung
I. Einführung
1
Zu den Haupteigenschaften des Steuersystems zählen die Gewichtigkeit, die Gestaltungsabhängigkeit und die Ungewißheit. Aus der Gewichtigkeit der Besteuerung erwächst die Notwendigkeit einer Steuerplanung, und die Gestaltungsabhängigkeit der Besteuerung ermöglicht eine solche. Die dem Steuersystem immanente Ungewißheit erschwert allerdings auch eine Steuerplanung.[1]
2
Im vorliegenden Kontext steht die Gestaltungsabhängigkeit des Steuersystems im Vordergrund. Hierzu zählen die betriebswirtschaftliche Sachverhaltsgestaltung (z.B. Standort- und Rechtsformwahl, Betriebsart)[2] und die von der Unternehmung vorgenommenen Beurteilungen, Optionsausübungen und Deklarationen.[3] Eine Steuerplanung, die zu den Hauptaufgabengebieten der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre zählt,[4] soll künftige Steuerfolgen durch betriebliche Dispositionen unter Berücksichtigung alternativer Sachverhaltsgestaltungen und Optionsausübungen antizipieren.[5]
3
Steuerplanung bzw. Steuervermeidung ist nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwingend notwendig, um einen Beitrag zur Steigerung des Unternehmenswerts zu leisten, sondern auch aus steuerrechtlicher Sicht legitim.[6] Nach der Rechtsprechung des BVerfG steht es grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht.[7] In diesem Sinne hat auch der BFH in verschiedenen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass steuersparende Gestaltungen grundsätzlich erlaubt sind.[8] Außerdem gewährt der Gesetzgeber selbst zahlreiche steuerliche Wahlrechte.[9]
4
Der Gestaltungsfreiheit werden erst in verschiedenen Einzelsteuergesetzen durch spezielle Missbrauchsregelungen[10] und insbesondere durch die Generalklausel des § 42 AO, der dem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts entgegenwirken soll, Grenzen aufgezeigt.[11] Von der legalen Steuerplanung bzw. Steuervermeidung, einschließlich der legalen, aber moralisch möglicherweise verwerflichen sog. aggressiven Steuerplanung[12] ist die illegale Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung deutlich abzugrenzen. Sie ist auch betriebswirtschaftlich insbesondere aufgrund des daraus resultierenden Reputationsschadens[13] unerwünscht.[14]
5
Der Ort der Geschäftsleitung und die wirtschaftliche Substanz von ausländischen Kapitalgesellschaften sind Teil dieses Themenkreises um steuerlich anzuerkennende und legitime Steuerplanung und diese Grenze überschreitenden steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs. Die Diskussionen um den Ort der Geschäftsleitung und um die wirtschaftliche Substanz von Kapitalgesellschaften sind grundsätzlicher Natur und werden seit vielen Jahren geführt. Als Stichworte seien nur Briefkastengesellschaften,[15] Basisgesellschaften,[16] der Oasenbericht[17] oder die Bekämpfung von „harmful tax competition“[18] genannt.
6
Durch die BEPS-Initiative der G20-Staaten und der OECD, die auf dem G20-Gipfel in Mexiko im Juni 2012 begann und im Oktober 2015 beendet wurde, das sich daran anschließende „Anti Tax Avoidance Package“ der EU,[19] die Luxemburg Leaks-Affäre im November 2014 und das StUmgBG,[20] das die Bekämpfung der Steuerumgehung mit Hilfe von Briefkastengesellschaften bezweckt und eine Reaktion auf die Veröffentlichung der sog. „Panama Papers“im April 2016 darstellt, sind neben anderen Themen auch der Ort der Geschäftsleitung und die wirtschaftliche Substanz von ausländischen Kapitalgesellschaften wieder in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt, auch wenn diese letztlich nicht in jedem der einzelnen Maßnahmenpakete direkt adressiert wurden.
Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen › 6. Kapitel Tax Planning und Gestaltungsmissbrauch › II. Wirtschaftliche Substanz und Nachweis für EU-/EWR-Gesellschaften gem. § 8 Abs. 2 AStG