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Er wird ausdrücklich sowohl im europäischen Recht (Art. 102 Abs. 2 lit. a AEUV) als auch im nationalen Recht (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GWB) als Regelbeispiel aufgeführt. Danach ist ein Ausbeutungsmissbrauch (nach der Rechtsprechung des EuGH) dann zu bejahen, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten dazu nutzt, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei einem normalen und hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte.[80] Gegenstand der Betrachtung ist daher, ob die Forderungen des Normadressaten gegenüber seinen Abnehmern bzw. Lieferanten sich als missbräuchlich erweisen. Hauptanwendungsfälle des Ausbeutungsmissbrauchs sind der Preishöhenmissbrauch sowie der Konditionenmissbrauch. Für die Energiewirtschaft und die Wasserwirtschaft kennt das deutsche Recht zusätzlich auch die Vorschriften des § 29 GWB bzw. des § 31 GWB; auf diese soll hier jedoch nicht näher eingegangen werden.

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      Das Vergleichsmarktkonzept ist jedoch nur eine Möglichkeit der Feststellung eines Preishöhenmissbrauchs. Die Abweichung vom hypothetischen Wettbewerbsverhalten kann auch auf andere Weise festgestellt werden. So kann insbesondere auch auf die Generalklausel zurückgegriffen werden.

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