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Außerdem darf das Unternehmen seinen Abnehmern nicht die Möglichkeit geben, das Kopplungsprodukt ohne das daran gekoppelte Produkt zu beziehen und die Kopplung muss zu einer Marktverschließung auf dem Markt des gekoppelten Produktes führen.[125] Es ist mittlerweile – abweichend von der Normierung in Art. 102 Abs. 2 lit. d AEUV – anerkannt, dass auch dann eine missbräuchliche Kopplung vorliegen kann, wenn das gekoppelte Produkt in einer sachlichen Beziehung zum Kopplungsprodukt steht oder die Kopplung dem Handelsbrauch entspricht.[126]

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      Da Rabattsysteme sehr unterschiedlich ausgestaltet werden können, hat die europäische Praxis eine Reihe von Anwendungsfällen entwickelt, die zur rechtlichen Einordnung von Rabatten herangezogen werden.

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      Allerdings kommt einem marktbeherrschenden Unternehmen eine besondere Verantwortungsstellung zu, die sich im Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB manifestiert. Danach können Geschäfts- und Lieferverweigerungen sowie Bezugsverweigerungen unter bestimmten, engen Voraussetzungen als missbräuchlich eingestuft werden.

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      Eine Lieferverweigerung kann auch bei rein vertikaler Ausrichtung sowohl in Form einer Behinderung als auch einer Ungleichbehandlung vorliegen. Unter die Fallgruppe der Geschäfts- und Lieferverweigerung fallen dabei sowohl die Fälle des Abbruchs bereits bestehender Geschäftsbeziehungen als auch die Weigerung der Aufnahme neuer Lieferbeziehungen.

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