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der Vorschrift wird durch das Tatbestandsmerkmal der „Unbilligkeit“ eingegrenzt, welches verlangt, dass die Interessen der betroffenen Unternehmen mit denen des marktbeherrschenden Unternehmens abzuwägen sind.[112]

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cc) Fallgruppen mit horizontalem Schwerpunkt

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      Die sog. Kampfpreisunterbietung gilt als klassischer Fall eines Behinderungsmissbrauchs. Dabei bieten marktbeherrschende Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum zu einem besonders niedrigen Preis auf dem Markt an und verdrängen (potenzielle) Konkurrenten von dem schon beherrschten relevanten Markt oder von dritten Märkten bzw. halten diese von einem Marktzutritt ab. Durch eine solche Preisunterbietung werden große Teile der Nachfrager vom Wettbewerber auf ihn umgeleitet.

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